Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Da der Dachboden nach Ihrem Sachvortrag keinem Sondereigentümer zugeordnet worden ist, ist er als Gemeinschaftseigentum anzusehen.
Die Verweigerung des Zugangs zum Gemeinschaftseigentum unterliegt daher nach meiner Auffassung rechtlichen Bedenken.
Die Duldungsverpflichtung Ihres Nachbarn ergibt sich insoweit aus §§ 13 Abs. 2
, 14 WEG
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider habe ich vergessen zu erwähnen, daß der Dachboden selbst auch Sondereigentum meines Nachbarn ist. Das Problem ist also, daß ich das gemeinschaftliche Dach nur über diesen Dachboden erreichen kann. Ändert das etwas an Ihrer Einschätzung? Kann mein Nachbar dann verlangen, daß ich Änderungen an der Antenne nur von aussen vornehme?
Mit freundlichen Grüßen
Horst Maier
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag, der allerdings an meiner Rechtsauffassung in der Sache nichts ändert.
Es ist Ihnen - allerdings vorbehaltlich einer Prüfung der Situation vor Ort - nicht zuzumuten, die von Ihnen beabsichtigten Änderungen der Antenne nur von außen vorzunehmen.
Sollte Ihr Nachbar nicht einlenken, müssten Sie einen Kollegen vor Ort mandatieren.
Ich wünsche Ihnen insoweit gutes Gelingen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth