mögliche rechtliche Schritte gegen eine Stellungnahme des Jugendamtes

21. März 2011 12:06 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen 15-jährigen geistig behinderten Sohn und einen psychisch kranken Vater, von dem ich seit vielen Jahren geschieden bin.

Seit etwa 1 1/2 Jahre lehnt mein Sohn den Umgang mit seinem Vater ab und dieser klagt fleißig. (Er ist wegen der psychischen Erkrankung verrentet und bekommt Prozesskostenhilfe, so dass ihm sowohl das aus Zeitgründen als auch aus Kostengründen gut möglich ist.)

Jetzt gibt es ein aktuelles Gutachten des Jugendamtes, in dem der Umgang befürwortet wird. Die Ablehnung des Umgangs durch das 15-jährige "Kind" wird nicht einmal erwähnt, insofern hat sich damit auch das Problem erledigt, begründen zu müssen, wieso das Jugendamt dem Gericht empfiehlt, sich über den Willen meines Sohnes hinwegzusetzen.

Ich selbst würde einen (zumindest losen) Kontakt meines Sohnes mit seinem Vater ebenfalls für sinnvoll halten.

Allerdings bin ich der Auffassung, dass es gerade die Aufgabe des Jugendamtes ist, hier nach Vorgehensweisen MIT dem Kind/ Jugendlichen zu suchen und nicht einfach seine Meinung zu übergehen.

Welche Möglichkeiten stehen mir - neben einer Beschwerde bei der Jugendamtsleitung - offen, gegen ein Gutachten vorzugehen, das offensichtlich gegen das Jugendhilfegesetz verstößt ?
(Verwaltungsgericht, .... ?)

21. März 2011 | 13:21

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Gegen das Gutachten können Sie kein eigenständiges Rechtsmittel einlegen, da dieses keinen Verwaltungsakt darstellt. Allerdings können Sie das Gutachten im Rahmen des laufenden Verfahrens angreifen und insbesondere schriftlich dazu vortragen, dass dieses aufgrund der genannten Tatsachen unvollständig ist. Das Gericht hat dann die Möglichkeit das Jugendamt um eine ergänzende Stellungnahme zu bitten bzw. den Gutachter im Rahmen eines Termins zu befragen. Zudem besteht bei Jugendlichen ab 14 Jahren ein verstärktes Mitspracherecht, auf welches Sie sich ebenfalls berufen sollten. Darüber hinaus können Sie aber auch direkt mit dem Jugendamt bzw. ggf. auch mit den übergeordneten Behörden Kontakt aufnehmen und versuchen, die Angelegenheit bereits außergerichtlich zu klären.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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