Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst ist festzuhalten, dass sich die Bestimmungen der §§ 100g
, 100h StPO
nicht an dem Maßstab des Art. 13 Abs. 1 GG
(Unverletzlichkeit der Wohnung), sondern des Art. 10 Abs. 1 GG
(hier: Fernmeldegeheimnis) messen lassen müssen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 03.03.2004 (1 BvR 2378/98
und 1 BvR 1084/99
) die verfassungsrechtlichen Grenzen des großen Lauschangriffs aufgezeigt und insbesondere klargestellt, dass die akustische Raumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung dann gemäß Art. 13 Abs. 1 GG
unzulässig ist, wenn sie zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung führt.
Diese hauptsächlich auf die Vorschrift des § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO
abzielende Entscheidung lässt sich auf die Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nicht übertragen, wenngleich hier eine ähnliche Interessenlage gegeben ist, die eine Überprüfung der §§ 100g
, 100h StPO
anhand des Art. 10 Abs. 1 GG
nahe legt.
Dementsprechend beruht die Tatsache, dass die Überwachung von Telekommunikationsverbindungsdaten vom Gesetzgeber zunächst bis zum 31.12.2004 und nunmehr bis zum 31.12.2007 begrenzt wurde, nicht auf einer möglichen Kollision mit dem Grundgesetz.
Vielmehr verhält es sich so, dass aufgrund des oben genannte Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine umfassende Reform der §§ 100a ff. StPO
insgesamt geplant ist.
Nur aus diesem Grund wurde davon abgesehen, eine unbegrenzte Geltung dieser Vorschriften in Kraft zu setzen (siehe Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 16.06.2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g
, 100h StPO
, BT-Drucksache 15/3349
).
Ihre Frage ist somit mit Nein zu beantworten. Die §§ 100g
, 100h StPO
wurden nicht für verfassungswidrig erklärt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen Klarheit verschaffen.
Andernfalls wenden Sie sich bitte erneut über die kostenlose Nachfragefunktion an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank, soe wie ich sie also verstehe, könntes es also zu einer Überprüfung nach Art. 10 (nicht 13) auch bei § 100g und h StPO
kommen, ist es aber bislang nicht, da die Sache ähnlich gelagert ist.
Daher hat der Gesetzgeber den § 100 g und h StPO
insbesondere die Sache mit Engeräten und schweren Straftaten absichtlich so unklar gehalten, wie ich es in meinen beiden Urteilen vom Landgericht Köln dargelegt hatte ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre positive Einschätzung meiner Auskunft.
Meines Erachtens stellt die unklare Formulierung in § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO
eher eine Art gesetzgeberischen Versehens dar und nicht den Versuch, sich einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu entziehen.
Aufgrund dieser Unklarheit sind die Gerichte nunmehr damit beschäftigt, die Gesetzeslücke im Wege der Auslegung zu schließen.
Dies wird besonders gut deutlich anhand der von Ihnen zitierten Entscheidung des LG Köln (107 Qs 36/02
) sowie der Gegenmeinung des LG Wuppertal (30 Qs 5/02
).
Fraglich bleibt also, ob ein Auskunftsersuchen bei Straftaten von weniger erheblicher Bedeutung, die mittels Telefon oder Computer begangen wurden, der geltenden Gesetzeslage entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt