Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Sie haben mehrere Möglichkeiten. Sie können der Bundesnetzagentur melden, dass durch die Firma ein Newsletter verschickt wird, trotz Aufforderung dies nicht zu tun. Die Bundesnetzagentur kann dann nach Prüfung ein Bußgeld verhängen. Da Sie kein Verbraucher sind und damit keine unterlaubte Werbung gegenüber Verbrauchern vorliegt, sehe ich hier aber keine besonderen Aussichten. Sie haben in jedem Fall zivilrechtlich einen Anspruch auf Unterlassung weil niemand unerwünschte mails akzeptieren muss. Sie könnten also die Firma im Extremfall auf Unterlassung verklagen. Letztlich ist die Zusendung unerlaubte Werbung und Sie könnten nach §§ 1004
, 823
I BGB Unterlassung verlangen.
Auch aus dem UWG kann sich ein solcher Anspruch ergeben, wenn es sich um wettbewerbswidrige Werbung handeln würde, was ich nicht abschließend beurteilen kann.
2. Eine Verwechselung lag am Anfang evtentuell vor, aber nicht mehr, nachdem Sie dies klargestellt haben. Sie sollten nochmals evtl. per Anwalt Unterlassung fordern.
3. Die Chancen sind gut, wenn Sie nachweisen können, dass trotz Aufforderung die mails einzustellen, diese weiterhin verschickt worden sind.
4. Die Kosten kann man noch nicht genau abschätzen, Sie würden außergerichtlich im Bereich um 100 € netto liegen, je nach Streitwert. Im gerichtlichen Verfahren setzt das Gericht den Wert fest. Da die Gegenseite im Verzug mit der Unterlassung ist, müsste die Firma die Kosten tragen, wobei Sie aber in Vorleistung mit Anwalts- und ggf. Gerichtskosten gehen müssten. Sie hätten dann im Erfolgsfall einen Anspruch auf Erstattung der Kosten.
Ich würde Ihnen raten einen Anwalt zu beauftragen, der die Firma anschreibt. Dies sollte bereits ausreichen. Falls nicht muss notfalls Klage erhoben werden.
Sehr geehrter Herr Wöhler,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Könnten Sie mir kurz noch erläutern, ob im Falle einer Beauftragung eines Anwalts (der dann die Firma anschreibt) auch ein "Bußgeld" gefordert werden kann als Entschädigung für die mehrmalige Zusendung des Newsletters ohne Unterlassung, und in welcher Höhe ein solcher Betrag ausfällen kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Nein, ein Bußgeld ist nicht vorgesehen. Einen Schadensersatzanspruch haben Sie nach dem geschilderten Sachverhalt nicht.
Die Unterlassung kann aber strafbewehrt werden, so dass bei Verstoß gegen die Verfügung ein Ordnungsgeld zu zahlen wäre. Sie selbst hätten davon aber nichts.
Sie haben lediglich Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt