Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ob eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765a ZPO
vorliegt, wenn jemand in kürzester Zeit zweimal umziehen muss, wird von den Gerichten nicht ganz einheitlich entschieden (bejaht haben das z.B. das LG Stuttgart, RPfleger 85, 71
; LG Braunschweig WuM 73, 82; LG Koblenz JurBüro 97, 553). Die von Ihnen geschilderte Konstellation kann eine unzumutbare Härte darstellen, aber es sind in jedem Fall immer auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen. So wird z.B. bei einer Familie mit mehreren Kindern, die nur verhältnismäßig geringe Mietrückstände hat und die den Mietzins während des Räumungsschutzes weiterhin zahlen kann, eher eine unzumutbare Härte anzunehmen sein, als bei einem Alleinstehenden, der den Vermieter dann nur noch mehr Geld kostet. Weiterhin ist zu berücksichtigen warum die Kündigung ausgesprochen wurde und wie dringlich das Interesse des Vermieters an der Räumung ist. Alle diese Punkte werden gegeneinander abgewogen und nur dann, wenn das Interesse des Mieters deutlich überwiegt, wird eine unzumutbare Härte anzunehmen sein.
In jedem Fall sollten Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag gem. § 765a Abs. 1 ZPO
stellen, dieser hat durchaus Erfolgsaussichten. Der Antrag muss gem. § 765a Abs. 3 ZPO
spätestens zwei Wochen vor der geplanten Räumung bei Gericht vorliegen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
12. März 2011
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23:58
Antwort
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