zwangsvollstreckung

12. März 2011 21:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

die räumung unserer wohnung ist am 04.04.2011 wir haben auch schon eine neue wohnung das problem ist leider nur das der mietvertrag für die neue wohnung zum 1.06.2011 gültig ist ist mit vorlage des neuem mietvertrag ein räumungsschutzantrag ein dringender härtefall

12. März 2011 | 23:58

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ob eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765a ZPO vorliegt, wenn jemand in kürzester Zeit zweimal umziehen muss, wird von den Gerichten nicht ganz einheitlich entschieden (bejaht haben das z.B. das LG Stuttgart, RPfleger 85, 71 ; LG Braunschweig WuM 73, 82; LG Koblenz JurBüro 97, 553). Die von Ihnen geschilderte Konstellation kann eine unzumutbare Härte darstellen, aber es sind in jedem Fall immer auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen. So wird z.B. bei einer Familie mit mehreren Kindern, die nur verhältnismäßig geringe Mietrückstände hat und die den Mietzins während des Räumungsschutzes weiterhin zahlen kann, eher eine unzumutbare Härte anzunehmen sein, als bei einem Alleinstehenden, der den Vermieter dann nur noch mehr Geld kostet. Weiterhin ist zu berücksichtigen warum die Kündigung ausgesprochen wurde und wie dringlich das Interesse des Vermieters an der Räumung ist. Alle diese Punkte werden gegeneinander abgewogen und nur dann, wenn das Interesse des Mieters deutlich überwiegt, wird eine unzumutbare Härte anzunehmen sein.

In jedem Fall sollten Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag gem. § 765a Abs. 1 ZPO stellen, dieser hat durchaus Erfolgsaussichten. Der Antrag muss gem. § 765a Abs. 3 ZPO spätestens zwei Wochen vor der geplanten Räumung bei Gericht vorliegen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.


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