Freie Grundschuldteile die Bank fordert Hinterlegung beim AG

10. März 2011 21:37 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Guten Tag,

ich habe in 2000 geheiratet, die Ehe wurde 2007 geschieden. Es wurde Gütertrennung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie gegnseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart. Auf dieser Grundlage wurde dann auch die Ehe problemlos geschieden.

In 2001 haben wir für 350TEUR ein Haus gekauft. Finanziert wurden 250TEUR, auf Anraten des Bankberaters wurde eine Grundschuld über 300TEUR (vorsorglich) z.G. der Bank eingetragen.

Im Rahmen der Teilungsversteigerung habe ich das Haus für 3.000 Euro plus Vorlasten erworben.

Meine Exfrau hat finanzielle Probleme und einem Gläubiger die Grundschuldansprüche abgetreten. Die Forderung beträgt nur ca. 1.000 Euro.

Zum Zeitpunkt der Teilungsversteigerung betrugen die Restschulden knapp 200TEUR.

Die Bank verlangt jetzt von mir die Hinterlegung von 100.000 Euro beim AG und will diesen Betrag innerhalb von 4 Wochen von meinem Konto abbuchen.

Während und nach der Ehe wurden sämtliche Annuitäten von meinem Konto (meine Frau hatte auch keine Vollmacht) abgebucht. Auch habe ich nachweislich sämtliche Kosten für das Haus alleine getragen.

Nun zur Frage:

Darf die Bank, Hinterlegung von 100TEUR fordern, obwohl nachweislich 50.000 (zusätzlich) vorsorglich eingetragen wurden und auch nie valutiert wurden.

Stehen meiner Exfrau tatsächlich die ganzen freien Grundschuldteile (hier hie Hälfte von 100TEUR) obwohl sie keinen Cent jemals für das Haus bezahlt hat.

Wie kann ich die Hinterlegung abwenden?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, wurde das ursprüngliche Darlehen von 250.000 € zwischenzeitlich auf 200.000 € zurückgeführt. Gleichzeitig hat die Bank eine eingetragene Grundschuld über 300.000 €.

Durch die Teilungsversteigerung ist ihre Exfrau zwar nicht mehr Miteigentümerin des Grundstücks, dennoch haftet sie für ihren Anteil der Schulden der Bank gegenüber weiter. Auch der Darlehensvertrag zwischen Ihrer Frau und der Bank wird durch eine Versteigerung nicht unwirksam. Vermutlich haften sie aber beide gemeinsam nicht nur für den jeweiligen Teilbetrag sondern gemeinsam für den gesamten Betrag von ursprünglich 52.000 €.

Zusätzlich haftet das Grundstück in vollem Umfang für das von der Bank gewährte Darlehen.

Die Bank könnte also nur dann von Ihnen zusätzliche Sicherheiten (um nichts anderes handelt es sich hier ja) verlangen, wenn eine Sicherheit weggefallen wäre – hier nicht –. Solange sie ihre Tilgungsleistungen und Zinsleistungen pünktlich erbringen gibt es aus meiner Sicht keinen Grund für die Bank, weitere Sicherheiten zu verlangen.

Die Bank müsste ihnen gegenüber für die Erhöhung darlegen können, welche der ursprünglichen Sicherheit weggefallen ist.

Sollte dies nicht der Fall sein, so sind sie wohl nicht verpflichtet, Geld zu hinterlegen.

Allerdings ist es nicht ratsam mit der Bank auf Konfrontation zu gehen, solange sie keine alternative Finanzierung haben. Deshalb rate ich Ihnen, sich bei einer anderen Bank erst einmal eine anderweitige Finanzierung offen zu halten, bevor sie mit der eigenen Bank sprechen.

Letztlich ist Ihre Frage auch davon abhängig, wie die genauen Verträge zwischen ihnen ihre Exfrau und der Bank abgefasst sind. Erst nach Einsicht in diese Unterlagen könnte eine seriöse Auskunft erteilt werden.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2011 | 22:01

Vermutlich habe ich mich falsch ausgedrückt.

Nach der Teilungsversteigerung wurden die Darlehensverträge auf mich umgeschrieben.

Die Bank will keine zusätzliche Sicherheiten.

Die gesamten freien GS sollen beim AG hinterlegt werden bis sich meine Frau und ich über die Ansprüche geeignigt haben.

Der Kern lautet aber - kann meine Exfrau aus freien GS Ansprüche ableiten, obwohl Teilbeträge der GS hier 50TEU nie valutiert wurden und nur vorsorglich eingetragen wurden.

Und hat sie überhaupt Anssprüche obwohl ich alles immer alleine gezahlt habe?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2011 | 22:14


Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Ihre Ex Ehefrau hätte natürlich Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns. Dies deshalb, weil ein Vermögenszuwachs entstanden ist während der Ehe (dies unterstelle ich nach ihren Angaben), der aus dem gemeinsamen Familieneinkommen stammt.

Insofern wären sie zu einem hälftigen Ausgleich verpflichtet. In Höhe der Tilgungsleistungen (nach ihren Angaben 50.000 €) hat sich die Grundschuld in eine Teil-Eigentümergrundschuld umgewandelt, die Ihnen und Ihrer Frau zusteht. Deshalb hätte ihre Exfrau auch einen entsprechenden Anspruch.

Allerdings ist der Teil der Grundschuld, der nicht valutiert war, von Anfang an ebenfalls eine Eigentümergrundschuld zu ihren Gunsten und ihrer Exfrau. Durch die Teilungsversteigerung hat sich daran nichts geändert.

Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn sie entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihrer Exfrau getroffen hätten. Ob dies der Fall ist kann ich allerdings so nicht beurteilen.

Dies alles betrifft aber eigentlich die Bank nicht, denn deren Darlehen valutiert derzeit mit 200.000 € und ist entsprechend durch Grundschuld abgesichert. Problematisch könnte es nur dann sein, wenn der Wert der Immobilie zwischenzeitlich erheblich gesunken wäre.


Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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