Gewährleistung bei Brillenkauf

| 8. März 2011 22:49 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


10:50

Zusammenfassung

Kann ich vom Kauf einer mangelhaften Brille zurücktreten, wenn mehrere Nachbesserungsversuche des Optikers erfolglos waren und sich wiederholt der Lack von der Fassung löst, so dass diese öfter beim Optiker als bei mir ist?

Der Kauf einer Brille, bei der sich wiederholt der Lack von der Fassung löst, stellt einen Sachmangel dar. Der Optiker ist zur Nacherfüllung verpflichtet. Schlagen mehrere Nachbesserungsversuche fehl, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Alternativ kommt auch eine Minderung des Kaufpreises in Betracht.

Guten Abend,
ich habe im Juli 2010 eine (optische) Brille gekauft, Gesamtwert 1100 €, teure Gläser. Bei der Abholung wurde mir mitgeteilt, dass bei der Einarbeitung der Gläser in die Fassung bei dieser etwas Farbe abgesprungen sei und man deshalb gleich eine neue Fassung beim Hersteller/Lieferanten? bestellt habe, das sei also jetzt die 2. Fassung.Man hoffe, dass dies jetzt in Ordnung sei, also sich im Gebrauch der Brille die Farbe nicht löse.
Doch die Farbe löste sich beim Tragen der Brille.Ich reklamierte. Daraufhin hat der Optiker im Kontakt mit dem Hersteller das Problem so gelöst, dass man eine neue Fassung nahm und eine Versiegelung auftrug.Man ging davon aus, dass jetzt alles in Ordnung sei. Ist es bis heute nicht. Ich musste erneut reklamieren, denn der Lack ging wieder weg.Wieder dauerte es Wochen bis der Optiker mir eine Lösung vorschlagen konnte. Man nahm jetzt nochmals eine neue Fassung,trug die Lackierung komplett ab und lackierte die Fassung neu. Jetzt war der Farbton anders als ich mir ursprünglich ausgesucht hatte. Statt braun war es aubergine. Ich mag diese Farbe nicht bei einer Brille und habe abgelehnt. Der Optiker ist nun etwas pampig und meinte, er habe sich"wirklich" bemüht, das Problem zu lösen. Es bliebe jetzt nur noch, dass er die Gläser in eine neue braune Fassung einsetze und man hoffe, der Lack dieser Fassung sei stabil. Und wenn das nicht der Fall wäre, würde er die Fassung so lange austauschen wie es dieses Brillenmodell auf dem Markt gibt......Heute erhielt ich Bescheid, dass ich meine Brille abholen kann. Und ich denke inzwischen, ich habe gar kein Interesse mehr an dieser Brille, die seit einem dreiviertel Jahr nicht tragbar ist, weil sie mehr beim Otiker bzw. beim Hersteller ist als auf meiner Nase. Als ich vorsichtig ansprach, ich möchte die Brille nicht mehr, sagte der Optiker, "wie stellen Sie sich das vor -ich bleibe dann auf den Kosten sitzen, er habe keine Versicherung für solceh Fälle. Welche Möglichkeiten habe ich? Ich kann mit dieser Erfahrung nicht davon ausgehen, dass ich die Brille dauerhaft tragen kann ohne neuen Schaden. Und was ist, wenn diese Fassung vom Markt ist und nicht mehr ausgetauscht werden kann? Hätte ich die Fassung in der Farbe aubergine nehmen müssen? Bemerkt sei noch mein Zeit-und Kostenaufwand. Ich fahre hin und zurück 40 km. Ich bitte um Rat.

causalina

8. März 2011 | 23:54

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung dürfte die Brillenfassung mangelhaft sein. Eine gekaufte Sache ist gemäß § 434 BGB nur frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Von einer Brillenfassung, vor allem in dieser Preisklasse, kann verlangt werden, dass sich der Lack nicht sofort beim Tragen ablöst. Der Optiker war daher zur Nacherfüllung verpflichtet, §§ 437 , 439 BGB .

Die erste Nacherfüllung war nicht erfolgreich, da sich der Lack erneut ablöste.

Die zweite Nacherfüllung war nicht erfolgreich, weil die Fassung eine andere als die vereinbarte Farbe hatte. Die Lackfarbe stellt ein äußeres Merkmal der Brille dar, welches regelmäßig zu den für den Käufer im Rahmen seiner Kaufentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten gehört. Sie brauchten die Brille in der falschen Farbe also nicht als ordnungsgemäße Nacherfüllung annehmen, vgl. BGH, Urteil vom 17. 2. 2010 - VIII ZR 70/ 07 .

Sollte sich bei der jetzt angebotenen Fassung der Lack erneut lösen, muss die Nacherfüllung als fehlgeschlagen angesehen werden. Sie hätten dann das Recht, gemäß der §§ 440 , 437 Nr.2 BGB von dem Kauf zurückzutreten und die Brille gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Wenn Sie die Brille als Verbraucher gekauft haben, brauchen Sie auch keine Nutzungsentschädigung für den bisherigen Gebrauch zu zahlen, § 474 Abs.2 BGB . Auch die Kosten der fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche hat der Optiker zu tragen (dieser hat aber möglicherweise einen Regressanspruch gegen den Hersteller).

Alternativ zum Rücktritt könnten Sie dann auch den Kaufpreis mindern, § 441 BGB .


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 9. März 2011 | 10:19

Sehr geehrter Herr Wilking,
danke für Ihre Auskunft. Sehr wichtig, dass ich die andere Farbe der Fassung nicht annehmen mußte.!!! Denn hier setzte der Optiker mich unter Druck-quasi, dass ich so kleinlich wäre.

Verstehe ich Sie richtig, dass ich die aktuelle Nachbesserung annehmen muss und die Brille entgegennehmen muss und wenn "ab jetzt" in der Folge erneut ein Lackschaden auftritt - erst dann ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist? Und ich (erst) dann ohne Nutzungsentschädigung vom Kauf zurück treten kann? Kommte das also auf die Anzahl der Versuche an? Danke Ihnen und sonnige Grüße nach Oldenburg,

causalina

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. März 2011 | 10:50

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Da es sich bei der Brille um ein Modeaccessoire handelt, dass Sie sich in einer bestimmten Farbe ausgesucht haben, stellt jede nicht völlig unwesentliche Abweichung der Farbe einen Mangel dar. Hier kann meines Erachtens nichts anderes gelten als bei dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem ein Fahrzeug in einer abweichenden Farbe geliefert wurde. Insbesondere muss hierbei beachtet werden, dass eine farbige Brillenfassung ja in der Regel abgestimmt auf die bevorzugte Kleiderfarbe ausgesucht wird, so dass bereits leichte Abweichungen Auswirkungen auf den gewöhnlichen Gebrauch haben.

Es kommt tatsächlich auf die Anzahl der Nachbesserungsversuche an. In der Regel gilt die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen, es kommt hierbei aber immer auf den Einzelfall an, vgl. § 440 Satz 2 BGB . Möglicherweise hatten Sie also schon vor dem letzten Nachbesserungsversuch das Recht auf Rücktritt. Da Sie sich aber auf eine erneute Nachbesserung eingelassen haben, haben Sie Ihr Wahlrecht gemäß § 437 BGB zu Gunsten der Nacherfüllung ausgeübt. Wenn diese Nacherfüllung erneut fehlschlägt (wovon nach Ihrer Schilderung ja fast ausgegangen werden muss), haben Sie ein eneutes Wahlrecht und können sich für den Rücktritt entscheiden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit ebenfalls sonnigen Grüßen aus dem wie immer verregneten Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 9. März 2011 | 11:14

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Herr Wilking hat mich hervorragend beraten. Und das in leicht verständlicher Form ohne in die juristische Fachterminologie zu gehen. Seine Beratung hilft mir sehr konkret weiter. Ich weiß mich jetzt sicher zu verhalten. Das ist ein sehr gutes Gefühl. Auch meine Nachfrage wurde sehr zügig und unmissverständlich und ausführlich beantwortet. Danke!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. März 2011
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Herr Wilking hat mich hervorragend beraten. Und das in leicht verständlicher Form ohne in die juristische Fachterminologie zu gehen. Seine Beratung hilft mir sehr konkret weiter. Ich weiß mich jetzt sicher zu verhalten. Das ist ein sehr gutes Gefühl. Auch meine Nachfrage wurde sehr zügig und unmissverständlich und ausführlich beantwortet. Danke!


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