Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung dürfte die Brillenfassung mangelhaft sein. Eine gekaufte Sache ist gemäß § 434 BGB
nur frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Von einer Brillenfassung, vor allem in dieser Preisklasse, kann verlangt werden, dass sich der Lack nicht sofort beim Tragen ablöst. Der Optiker war daher zur Nacherfüllung verpflichtet, §§ 437
, 439 BGB
.
Die erste Nacherfüllung war nicht erfolgreich, da sich der Lack erneut ablöste.
Die zweite Nacherfüllung war nicht erfolgreich, weil die Fassung eine andere als die vereinbarte Farbe hatte. Die Lackfarbe stellt ein äußeres Merkmal der Brille dar, welches regelmäßig zu den für den Käufer im Rahmen seiner Kaufentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten gehört. Sie brauchten die Brille in der falschen Farbe also nicht als ordnungsgemäße Nacherfüllung annehmen, vgl. BGH, Urteil vom 17. 2. 2010 - VIII ZR 70/ 07
.
Sollte sich bei der jetzt angebotenen Fassung der Lack erneut lösen, muss die Nacherfüllung als fehlgeschlagen angesehen werden. Sie hätten dann das Recht, gemäß der §§ 440
, 437 Nr.2 BGB
von dem Kauf zurückzutreten und die Brille gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Wenn Sie die Brille als Verbraucher gekauft haben, brauchen Sie auch keine Nutzungsentschädigung für den bisherigen Gebrauch zu zahlen, § 474 Abs.2 BGB
. Auch die Kosten der fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche hat der Optiker zu tragen (dieser hat aber möglicherweise einen Regressanspruch gegen den Hersteller).
Alternativ zum Rücktritt könnten Sie dann auch den Kaufpreis mindern, § 441 BGB
.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
danke für Ihre Auskunft. Sehr wichtig, dass ich die andere Farbe der Fassung nicht annehmen mußte.!!! Denn hier setzte der Optiker mich unter Druck-quasi, dass ich so kleinlich wäre.
Verstehe ich Sie richtig, dass ich die aktuelle Nachbesserung annehmen muss und die Brille entgegennehmen muss und wenn "ab jetzt" in der Folge erneut ein Lackschaden auftritt - erst dann ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist? Und ich (erst) dann ohne Nutzungsentschädigung vom Kauf zurück treten kann? Kommte das also auf die Anzahl der Versuche an? Danke Ihnen und sonnige Grüße nach Oldenburg,
causalina
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da es sich bei der Brille um ein Modeaccessoire handelt, dass Sie sich in einer bestimmten Farbe ausgesucht haben, stellt jede nicht völlig unwesentliche Abweichung der Farbe einen Mangel dar. Hier kann meines Erachtens nichts anderes gelten als bei dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem ein Fahrzeug in einer abweichenden Farbe geliefert wurde. Insbesondere muss hierbei beachtet werden, dass eine farbige Brillenfassung ja in der Regel abgestimmt auf die bevorzugte Kleiderfarbe ausgesucht wird, so dass bereits leichte Abweichungen Auswirkungen auf den gewöhnlichen Gebrauch haben.
Es kommt tatsächlich auf die Anzahl der Nachbesserungsversuche an. In der Regel gilt die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen, es kommt hierbei aber immer auf den Einzelfall an, vgl. § 440 Satz 2 BGB
. Möglicherweise hatten Sie also schon vor dem letzten Nachbesserungsversuch das Recht auf Rücktritt. Da Sie sich aber auf eine erneute Nachbesserung eingelassen haben, haben Sie Ihr Wahlrecht gemäß § 437 BGB
zu Gunsten der Nacherfüllung ausgeübt. Wenn diese Nacherfüllung erneut fehlschlägt (wovon nach Ihrer Schilderung ja fast ausgegangen werden muss), haben Sie ein eneutes Wahlrecht und können sich für den Rücktritt entscheiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit ebenfalls sonnigen Grüßen aus dem wie immer verregneten Oldenburg