Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Bezüglich des zu zahlenden Unterhalts für Ihren Sohn ist Ihr Ex-Mann berechtigt, in regelmäßigen Abständen Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen aus § 1605 I BGB
zu verlangen. Über die Höhe Ihrer Einkünfte sind auf Verlangen auch Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Allerdings geht diese Pflicht nicht so weit, dass neben einer Gehaltsbescheinigung auch noch der Arbeitsvertrag vorgelegt werden muss. Die Vorlage des Arbeitsvertrags kann nur gefordert werden, wenn Verdienstbescheinigungen fehlen oder nicht vorhanden sind.
Im Übrigen kann die Auskunft in der Regel nur alle 2 Jahre verlangt werden, § 1605 II BGB
. Vor Ablauf dieses Zeitraums kann Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Auskunftsverpflichtete wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Sie teilen mit, dass Ihr Arbeitsverhältnis zum 28.02.2011 endet. Es wäre dann zu prüfen, ob Sie während des Bezugs von ALG II überhaupt noch unterhaltspflichtig sind. Dies nur als Hinweis.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Hallo Frau Deinzer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe es jetzt also richtig verstanden, wenn er keinen Einkommensnachweis erhält, dann hat er Anrecht auf den Arbeitsvertrag? Sollte ich ihm dann vorsichthalber auch gleich meinen ALG II-Bescheid geben? Und dann dürfte er - falls ich bis dahin keinen neuen Job finden sollte (ich werde voraussichtlich auf unbestimmte Zeit leider arbeisunfährig sein, bin gerade auf einer ambulaten Reha), dann könnte er also erst in zwei Jahren wieder Nachweise von mir verlagen?
Danke für den Hinweise, dass ich evtl. in der arbeitslosen Zeit nicht zahlen bräuchte - da ich vor diesem Job auch schon arbeislos war, brauchte ich auch nicht zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Klein
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie haben mich richtig verstanden. Wenn es keinen Einkommensnachweis gibt (Gehaltsabrechnung o. Ä.), kann Ihr Ex-Mann den Arbeitsvertrag verlangen. Sie sollten dann sicherheitshalber auch den ALG-II-Bescheid vorlegen bzw. nachreichen, sobald Ihnen dieser vorliegt.
Grundsätzlich kann der Auskunftsanspruch alle 2 Jahre geltend gemacht werden, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte, dass sich das Einkommen wesentlich verändert hat.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin