Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wenn die Bank ein auf einem Sparbuch als Mietkaution zugunsten des Vermieters verpfändetes Guthaben an den Kunden auszahlt, ohne das die Freigabeerklärung der Kaution durch den Vermieter vorliegt, so ist die Auszahlung ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Bank kann grundsätzlich die Rückzahlung des zu Unrecht ausgezahlten Kautionsbetrages verlangen (vgl. AG Frankfurt/Main Urteil vom 28.08.2007, Az.: 30 C 3392/06
-45; in diesem Fall war allerdings der Rückforderungsanspruch verjährt).
Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch ist allerdings, dass die Bank den Betrag an den Vermieter zu Recht ausgezahlt hat.
Wie auch bei einer Barkaution darf der Vermieter bei beendetem Mietverhältnis auf die verpfändete Forderung zugreifen, wenn er eine Abrechnung über die von ihm geltend gemachten Ansprüche aufstellt und diese mit der Mietsicherheit verrechnet hat.
In der Regel wird in der Verpfändungserklärung festgehalten, dass der Mieter durch die Bank informiert wird, wenn der Vermieter auf das Sparbuch zugreift.
Für das Zugreifen auf die verpfändete Forderung ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche zwischen Mieter und Vermieter unstreitig sind (OLG Karlsruhe, Az.: 8 W 34/08
).
Sind Sie der Auffassung, dass keine Gegenansprüche des Vermieters bestanden haben, so müssen Sie sich an ihren Vermieter wenden und den zu Unrecht an ihn ausgezahlten Betrag zurückfordern.
Der Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren.
Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die Auszahlung des Kautionsguthabens ohne Freigabeerklärung des Vermieters eine Pflichtverletzung aus dem mit der Bank geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt. Sofern Ihnen durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, können Sie diesen von der Bank ersetzt verlangen. Der Schadensersatzanspruch kann mit dem Anspruch der Bank auf Rückzahlung des zu Unrecht ausgezahlten Kautionsbetrages aufgerechnet werden.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.
Ich stehe im Rahmen der Nachfragefunktion gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Würden Sie mir noch mitteilen, um welchen Zeitraum es sich bei dem "Rückforderungsanspruch" handelt ?
Das Mietkautionskonto wurde erst 07.2010 von mir aufgelöst.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
die Bank kann die zu Unrecht ausgezahlten Beträge gemäß § 812 BGB
zurückfordern.
Der Anspruch der Bank unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Bank von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Wenn die Auszahlung ohne Freigabeerklärung des Vermieters im Juli 2010 erfolgt ist, so ist der Rückforderungsanspruch erst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt.
Ebenfalls der 3-jährigen Verjährung unterliegt der Kautionsrückforderungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter.
Für eine weitere Bearbeitung der Angelegenheit, insbesondere einer Prüfung des Anspruchsschreibens der Bank oder der Durchsetzung ihres Kautionsrückforderungsanspruches gegen den Vermieter, stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Blum,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht