Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ob die Wand eine Grenzeinrichtung darstellt, ist für die Frage des Schadensersatzanspruches ohne Belang: Entscheidend ist, daß Ihr Eigentum aufgrund einer Handlung des Nachbarn beschädigt wurde. Die Vollständigkeit Ihrer Sachverhaltsdarstellung unterstellt, wird Ihnen ein Schadensersatzanspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wand, alternativ auf Erstattung der dafür notwendigen Kosten, zustehen.
Da der Nachbar das offenbar nicht einsieht, sollten Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen dank für die schnelle beantwortung.
ist es gleich, was für eine art wand das ist und gibt es paragraphen auf die wir uns zweifelsfrei berufen können?
der nachbar ist nämlich anwalt :-(
freundliche grüße
Es handelt sich um § 823 Abs. 1 BGB
, und für die Eigentumsverletzung ist es egal, welcher Art die Wand ist. Der Nachbar hätte seine Abrißarbeiten so durchführen müssen, daß Ihr Eigentum nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde. Das hat er, nach Ihrer Schilderung nicht getan, also wird er für den Ihnen entstandenen Schaden aufkommen müssen - auch wenn er Anwalt ist.
Sie dürfen mich, falls weiterer Klärungsbedarf besteht, auch gerne anrufen. Allerdings werde ich wegen des Anwaltstages und eines auswärtigen Termines am Montag erst Dienstag wieder in meiner Kanzlei zu erreichen sein.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann