Bafög bei Krankheit

17. Februar 2011 10:40 |
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Generelle Themen


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Wenn BOS Schüler länger als zwei Monate krank ist und die Erkrankung auch noch einige Monate andauern wird. Kann dann Bafög weiter bezogen werden oder wer würde die Kosten übernehmen, wie verhält es sich mit der Krankenkasse, kann der Schüler weiter über den Vater versichert bleiben oder was müsste hier beachtet werden.

Kann Kindergeld weiterhin für ihn bezogen werden oder muss die Erkrankung gemeldet werden.

17. Februar 2011 | 11:15

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Gemäß § 15 Abs.2a BAföG wird Ausbildungsförderung auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Kann wegen einer Krankheit die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, so zahlt das BAföG-Amt also bis zu einem Zeitraum von 3 Monaten weiter den gewohnten Förderbetrag. Nach Verwaltungsvorschrift zu § 15 wird dabei der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt (also der Monat, in dem die Erkrankung aufgetreten ist), nicht mitgezählt.

Sollte die Krankheit länger als diese drei Monate andauern, kann der Auszubildende sich beurlauben lassen und Arbeitslosengeld II beantragen. Wenn er Arbeitslosengeld II erhält, ist er nur dann in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung pflichtversichert, wenn er nicht im Rahmen einer Familienversicherung bei anderen mitversichert werden kann.
Die Familienversicherung geht der Pflichtversicherung grundsätzlich vor, so dass ich davon ausgehe, dass der Schüler weiter über seinen Vater versichert bleiben würde. Ansonsten würde aber wie gesagt eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen.

Kindergeld für volljährige Kinder kann auch während einer Erkrankung beansprucht werden, wenn infolge der Erkrankung die Berufsausbildung unterbrochen werden muss. Der Anspruch auf Kindergeld setzt jedoch voraus, dass die Eltern ein amtsärztliches Attest über die Krankheit vorlegen können. Die Gesundheitsbehörden sind verpflichtet, dieses auszustellen. Die Kosten dafür tragen die Eltern.

Die Krankheit sollte daher umgehend dem BAföG-Amt und der Familienkasse gemeldet werden, um Rückforderungsansprüche zu vermeiden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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