Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Nach § 8 Abs. 3 UWG
können nur folgende Anspruchsberechtigte einen Mitbewerber abmahnen:
2. (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
-Jedem Mitbewerber;
- rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
- qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4
des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
- den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
3. Somit sind Sie als Fanclub nicht berechtigt zur Abmahnung der möglicherweise wettbewerbswidrigen Werbung.
4. Des weiteren müsste hier eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Werbung stattfinden. Ob das bei der von Ihnen geschilderten Werbung vorliegt, ist jedoch zweifelhaft. Jedenfalls müsste sich darum der Radiosender selbst kümmern.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Irreführende Werbung durch Radiosender
21. Mai 2006 16:19 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht
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Rechtsanwältin Nina Marx
Guten Tag,
ich bin Betreiber einer Fanseite zum Radiosender Ostseewelle HIT-RADIO Mecklenburg-Vorpommern. Mich ärgert es, dass der Konkurrenzsender Radio SAW mit einer falschen Aussage für seine Morgenshow wirbt: "Muckefuck. Die früheste Morningshow Deutschlands. Täglich von 4.51 bis 10 Uhr frisch & munter aus den Federn."
Diese Behauptung ist schlichtweg falsch, weil mein Lieblingssender Ostseewelle HIT-RADIO Mecklenburg-Vorpommern werktags schon ab 4.50 Uhr ein moderiertes Live-Programm sendet.
Von Radio SAW ist keine Stellungnahme zu erhalten. Ich hab ja versucht, den Vorfall "im Guten" zu lösen. Nun wünsche ich aber einen Ratschlag, ob und wie ich rechtlich gegen diese nachweisbar irreführende Werbung vorgehen kann.
Danke.
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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