Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Als Gewerbetreibender haben sie grundsätzlich das Recht Werbung in zulässiger Weise für Ihr Unternehmen zu betreiben.
Wann eine Werbung als unzulässig angesehen wird, ist insbesondere in Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt ( UWG)
Gemäß § 3 UWG
sind solcherart Wettbewerbshandlungen unzulässig, welche unlauter sind, d.h. die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Unlauter ist die Werbung insbesondere dann, wenn eine unzumutbare Belästigung vorliegt.
Gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG
ist eine unzumutbare Belästigung dann anzunehmen, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung vorgenommen wird.
Das bedeutet für Sie, dass sie eine Werbung mit telefonischer Kontaktaufnahme nicht vornehmen dürfen.
Anderenfalls riskieren sie gegen Sie gerichtete Abmahnungen oder Unterlassungsverfügungen und eventuell sogar Schadenseratzansprüche.
Grundsätzlich ist Werbung mittels Anschreiben per Brief durchaus möglich.
Ein Anschreiben wäre dann unzulässig, wenn erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht, § 7 Absatz 2 Nr. 1 UWG
.
Angesichts der sensiblen Situation bei einem Todesfalle möchte ich Ihnen allerdings eher abraten, Leute anhand der Todesanzeigen anzuschreiben, da davon auszugehen ist, dass jegliche Werbung in Bezug auf den Todesfall unerwünscht ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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18. Mai 2006
|
16:00
Antwort
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