Guten Tag,
folgender Sachverhalt ist derzeit mein Problem:
Meine Stiefmutter ist im Oktober letzten Jahres verstorben. Im Dezember letzten Jahres ist auch mein leiblicher Vater verstorben. Leider geht es jetzt um das Erbe und da kommt es gerade zu Streitigkeiten. Meine Stiefmutter hatte zwei Kinder aus erster Ehe, mein leiblicher Vater nur mich als Kind auch aus erster Ehe. Meine Stiefmutter als auch mein Vater waren verheiratet. Es gab kein Testament. Als ich beim Gericht den Erbschein abholte sagte man mir, das mir das Erbe meines Vaters zu stehe und die Hälfte des Erbes meiner Stiefmuter. Ich weiß nicht ob ich das richtig verstanden habe. Jetzt höre ich ständig das sie Sachen aus der Wohnung haben wollen, geschweige denn Sachen die ich mitgenommen habe wollen diese nun haben immer mit der Aussage das doch die Stiefmutter alles bezahlt habe da mein Vater lange Zeit vor seinem Tod arbeitslos war. Wie verhält es sich nun rechtlich, was steht mir zu, was steht den Kindern meiner Stiefmutter zu? Mein Vater hatte jedoch kleine Einkünfte durch geringfügige Beschäftigungen wie Gartenpflege bei Bekannten. Gibt es eine klare Rechtssprechung bei solchen Fällen oder muß ich wenn man mir gar nichts zugesteht vor Gericht gehen? Man schien mir von vornherein nicht vertraut zu haben oder wollte Kontrolle da ich nur in Begleitung von den Kindern meiner Stiefmutter an das gemeinschaftliche Konto meines Vaters und meiner Stiefmutter sollte obwohl alle der Kinder eine Gesammtvollmacht für das Konto haben. Ich benötige gerade Geld für die Beerdigung meines Vaters und muß nun alles mit den Stiefgeschwistern tun die mir nicht wohlgesonnen sind.
Vielen Dank schon jetzt einmal für eine Antwort.
Mit freudnlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Stiefkinder bzw. -eltern erben nichts voneinander, nur bei einer Adoption des Stiefkindes.
Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt Ihre noch lebende(Stief-) Mutter als Ehefrau Ihres Vaters tatsächlich die Hälfte:
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder) zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen.
Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
Damit ergeben sich 50 % für Sie und die noch lebende Ehefrau Ihres verstorbenen Vaters.
Bestand aber nicht eine Ehe zwischen Ihrem Vater und einer Dritten und der Stiefmutter mit einem Dritten, waren also Stiefmutter und Ihr Vater einzig verheiratet - so verstehe ich Sie - erben in der Tat alles von Ihrem Vater.
Da Ihre Stiefmutter ebenfalls zu den gleichen Grundsätzen der Zugewinngemeinschaft zunächst von Ihrem Vater zu 50 % neben deren Kindern beerbt wurde und Sie der Alleinerbe Ihres Vaters sind, erben Sie diese 50 % von der Stiefmutter über Ihren Vater.
Diese 50 % hat Ihr Vater neben den anderen Miterben namentlich der beiden Stiefkinder geerbt, mit denen Sie sich letztlich dann auseinandersetzen müssen, was wohl nämlich noch zu Lebzeiten zwischen Ihrem Vater und den beiden Stiefkindern nicht geschehen ist, also durch Sie damit geschehen muss.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.