Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie sprechen die Rechtsproblematik der Sachmängelhaftung an. Danach haftet der Händler für die Dauer von zwei Jahren für Mängel der verkauften Sache. Maßgebend ist, daß der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat. Die Beweislast dafür obliegt grundsätzlich dem Käufer, jedoch mit einer wichtigen Ausnahme: Während der ersten sechs Monate muß der Verkäufer beweisen, daß der Mangel nicht bereits bei Vertragsschluß vorgelegen hat. D. h. während der ersten sechs Monate steht sich der Käufer günstiger, da es dem Händler nur schwerlich gelingen dürfte zu beweisen, daß der Mangel erst später aufgetreten ist.
Der Käufer muß dem Verkäufer zweimal Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Gelingt dem Verkäufer das nicht, hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
2.
Sie sollten, wenn Sie auf den Rücktritt vom Kaufvertrag abzielen, die Verkäuferin schriftlich auffordern, den Sattel so zu ändern, daß keine Druckstellen mehr auftreten. Lehnt die Verkäuferin die Nachbesserung ab, erklären Sie, ebenfalls schriftlich, den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Unter der Voraussetzung, daß der Sattel mangelhaft ist, müßte die Verkäuferin im Streitfall beweisen, daß der Mangel erst nach Vertragsschluß aufgetreten sei. D. h. Ihnen käme, einen Mangel vorausgesetzt, die Beweiserleichterung, die ich oben erläutert habe, zugute.
3.
Das Problem in Ihrem Fall wird aber die Frage sein, ob der Sattel überhaupt mit Mängeln behaftet ist. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn sich Teile des Sattels ablösen würden. Die Besonderheit liegt in Ihrem Fall darin, daß der Sattel grundsätzlich einwandfrei ist, Ihrem Pferd aber, wie ein unpassendes Kleidungsstück, nicht paßt.
Die Prospektanpreisung, der Sattel passe sich dem Muskelauf- und Muskelabbau des Pferdes an, wird man nicht als zugesicherte Eigenschaft ansehen können, sondern als Werbeaussage. Das hat zur Folge, daß Sie aus der Prospektaussage, sollte sie nicht in jeder Hinsicht unwahr sein, keine Rechte herleiten können.
Ob man der Verkäuferin eine Falschberatung anlasten kann, läßt sich anhand der Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen. Eine fehlerhafte Beratung, die zu Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluß führen können, läge ggf. dann vor, wenn die Verkäuferin im Beratungsgespräch zugesichert hätte, daß der Sattel unbedingt zu Ihrem Pferd passen würde. Eine allgemein gehaltene Äußerung, daß sich der Sattel anpasse, reicht für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht aus.
4.
Die Schwierigkeit dieses Falls liegt darin, daß man nicht ohne Weiteres die Mangelhaftigkeit des Sattels bejahen kann. Damit bleibt, kommt es zum Rechtsstreit, ein nicht unerhebliches Prozeßrisiko.
Wenn die Verkäuferin die Rücknahme des Sattels ablehnt, bleibt Ihnen nur der Klageweg. Sie müßten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Sattels verlangen.
Die Verkäuferin wird sich im Prozeß voraussichtlich mit der Behauptung verteidigen, der Sattel sei nicht mangelhaft. Dann müßte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, ob der Sattel mit Mängeln behaftet ist oder nicht.
Wie das Ergebnis aussieht, kann man (leider) nicht vorhersagen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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