Barauszahlung des Rückkaufswerts einer Versicherung

| 25. Dezember 2010 00:52 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe meine Rentenversicherung gekündigt. Die Versicherung hat mir den Rückkaufswert per 31.12.2010 mitgeteilt. Sie möchte den Betrag auf ein Konto überweisen.

Da ich selbst kein Konto als Kontoinhaber führe, wollte ich die Überweisung auf ein "fremdes" Konto ausführen lassen. Nun wurde mir mitgeteilt, dass in diesem Fall eine Meldung des Zahlungsempfängers an das zuständige Finanzamt erfolgen müsse.

Gibt es die Möglichkeit die Auszahlung als Barscheck auf meinen Namen zu erhalten, oder gibt es eine Rechtsgrundlage, dass die Auszahlung zwingend per Überweisung stattfinden muss?

25. Dezember 2010 | 02:45

Antwort

von


(65)
Holstenbrücke 4-6
24103 Kiel
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Eine gesetzliche Regelung die vorschreibt, dass Versicherungsleistungen per Überweisung ausgezahlt werden müssen, existiert nicht. Die Auszahlung ist grundsätzlich auch per Barscheck möglich, teilweise wird durch die Versicherung auch automatisch in dieser Form ausgezahlt, beispielsweise wenn die Kontodaten nicht bekannt sind oder aber der Zahlungsempfänger über ein Girokonto nicht verfügt. Allerdings besteht bei Verlust des Barschecks ein erhöhtes Risiko, dass der Scheckbetrag an Nichtberechtigte ausgezahlt werden könnte. Aus diesem Grunde erfolgt die Auszahlung bei höheren Beträgen in der Regel durch Überweisung - letztlich hängt es aber von der Versicherung ab, bis zu welcher Höhe eine Zahlung auch per Scheck möglich ist. Sofern Sie über ein Sparbuch verfügen, wäre auch eine Überweisung auf dieses denkbar.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.


Bewertung des Fragestellers 30. Dezember 2010 | 21:28

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