Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Sie müssten jede monatliche Rate gesondert mahnen bzw. einklagen, sofern Sie nicht ein vertragliche Kalusel haben, dass der gesamte Restbetrag fällig wird, wenn der Küfer mit einer bzw. mehreren Rate/n eine bestimmte Zeit in Verzug ist.
Ob der Käufer zurücktreten kann, ergäbe sich nur aus dem Kaufvertrag selbst. Ist dort keine spezielle Rücktrittsklausel enthalten, könnte er nur bei entsprechenden Mängeln des Fahrzeugs zurücktreten, keinesfalls jedoch "einfach so".
Zur Abhilfe könnten Sie ihm eine Zahlungsfrist setzen und dann selbst Schadensersatz verlangen (wenn das Fahrzeug jetzt beim Verkauf weniger bringt).
Sie können auch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit dem Käufer schließen, nach dem der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Entweder vollständig, oder Sie vereinbaren mit dem Käufer einen Betrag X für Ihre vergeblichen Mühen.
Je nach Kaufpreis würde ich bei einem solchen Aufhebungsvertrag ca. 20 % des Kaufpreises verlangen, sofern Sie sicher sind, den ursprünglichen Kaufpreis anderweitig erlösen zu können. Sie sind in der deutlich besseren Rechtsposition und können die Dinge diktieren.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Hallo.
Danke für ihre Antwort.
Im vertrag wurde nichts weiter vereinbart ausser der Raten kauf. Würden Sie mich in der Sache vertreten so das ich auf der sicheren Seite bin? Er hat mir eine letzte zahlungsaufforderung per email zukommen lassen wo ich ihm das geld bis 15.01.2011 zurückgeben soll. würde die Kosten die ich an Sie zahle dann dem Käufer in Rechnung gestellt?
Mfg
Anisimo
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wenn im Vertrag nichts weiter geregelt ist, ist ein Rücktritt nur möglich, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist. Einen Rechtsgrund zur Rückzahlung gibt es aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts so natürlich nicht.
Schicken Sie mir bitte den Vertrag, am Besten per E-Mail, damit ich die Sache prüfen und Sie auch vertreten könnte.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt