Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es kommt zunächst einmal auf die Vereinbarung an, die Sie beim Ankauf der Originalware mit dem Lieferanten/Händler getroffen haben. Der Händler kann z.B. den Weiterverkauf auf bestimmte Vertriebswege (nur Ladenverkauf, kein Internetshop) beschränken oder den gewerblichen Weiterverkauf komplett ausschließen.
Kaufen Sie die Ware dagegen von einem Händler, der den Weiterverkauf nicht beschränkt, können Sie die Ware grundsätzlich auch in Geschenkform weiterverkaufen. Bei geschützter Markenware ist allerdings noch zu beachten, dass nach § 14 MarkenG
dem Inhaber das alleinige Nutzungrecht an der Marke zusteht. Jedoch könnte in Ihrem Falle § 24 MarkenG
eingreifen, also eine sogenannte Erschöpfung vorliegen und Ihnen der Verkauf daher nicht untersagt werden kann. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im europäischen Raum in den Verkehr gebracht wurde, daher ist bei aus dem EU-Ausland importierter Markenware Vorsicht geboten. Zudem dürfen keine Gründe nach § 24 Abs.2 MarkenG
vorliegen, insbesondere darf die geplante Veränderung der Ware kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers verletzen. Auch darf die Präsentation der Markenware durch Ihr Geschäft nicht geeignet sein, eine Imageschädigung der Marke herbei zu führen.
Bei einem Weiterverkauf als Geschenkpaket sehe ich hier aber in der Regel kein Problem.
Zuletzt möchte ich noch darauf hinwiesen, dass Sie im Falle eines Weiterverkaufs zunächst auch selbst für Mängel an der eingekauften Ware gegenüber Ihren Kunden haften und, soweit Sie gewerblich handeln, diese Gewährleistungsrechte auch nicht ausschließen können. Allerdings können Sie sich einen eventuellen Schaden Ihrerseits von Ihrem Lieferanten ersetzen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Rechtsanwalt Jan Wilking
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"Es kommt zunächst einmal auf die Vereinbarung an, die Sie beim Ankauf der Originalware mit dem Lieferanten/Händler getroffen haben. Der Händler kann z.B. den Weiterverkauf auf bestimmte Vertriebswege (nur Ladenverkauf, kein Internetshop) beschränken oder den gewerblichen Weiterverkauf komplett ausschließen." Wenn ich aber den Ankauf der Ware über den Einzelhandel tätige, wo finde ich dann Klauseln, die mir den Weiterverkauf (eingeschränkt oder ganz) untersagen könnten? In Internetshops ist dies ja über die AGB´s geregelt; gelten diese automatisch auch für die Ladengeschäfte?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank!
Die von mir angesprochenen Vertriebsbeschränkungen werden in der Regel in dem Vertrag mit dem Lieferanten/Hersteller vereinbart, wenn Sie dort direkt (meist größere Mengen) Ware bestellen.
Beim Ankauf von handelsüblichen Mengen im Einzelhandel müsste dagegen schon deutlich (zum Beispiel durch sichtbare Aushänge) darauf hingewiesen werden, dass ein Weiterverkauf nicht zulässig ist (wie es manchmal bei einem Fabrikverkauf/Outletstore der Fall ist). Eine solche Vereinbarung in AGB dürfte (da unüblich und daher überraschend) unwirksam sein.
Wenn Sie beim Kauf im Einzelhandel also nicht deutlich darauf hingewiesen werden, dass ein gewerblicher Weiterverkauf untersagt ist, brauchen Sie sich diesbezüglich keine Sorgen zu machen.
Ich hoffe, ich konnte ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen