Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können jederzeit mit der normalen Frist kündigen. Die Tatsache, dass auch die Vermieterin bereits gekündigt hat, spielt insoweit keine Rolle.
Es gilt die Frist in § 573c Abs. 1 BGB
: »Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.« Eine noch kürzere Frist sieht das Gesetz nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Eigenbedarfskündigung erhalten, kurzfristiger Auszug möglich?
20. Dezember 2010 00:39 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Wir haben von unserer Vermieterin die Kündigung unserer Wohnung wegen Eigenbedarfs erhalten (heute in 9 Monaten) und fragen uns, ob wir wenn wir früher ausziehen wollen nicht nur selber unter Einhaltung unserer regulären Kündigungsfrist kündigen können sondern ob es stimmt, dass wir innerhalb einer kürzeren Frist das Mietverhältnis beenden können und die Vermieterin dieses hinnehmen muss? Angeblich gibt es diesbezügliche Urteile.
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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