Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Besteht ein Mangel in der Kündigung darin, dass dazu eine Vollmacht und ein Vollmachtsnachweis zusätzlich erforderlich war, obwohl dem Herrn M. bekannt ist, dass der Unterzeichner der Gesellschafter d. GbR ist und diese alleinvertretungsberechtigt vertritt? (Diese Eigenschaft ist dem M. bekannt, aber nicht auf dem Briefbogen des Kündigungsschreibens vermerkt)
Gemäß § 709 BGB
ist bei einer GBR ohne eine gesonderte Regelung die gemeinschaftliche Geschäftsführung vorgesehen. Da die GBR aus . Personen besteht ist die Vermutung, dass zunächst nur beide Gesellschafter zur Geschäft berechtigt sind.
Gem § 174 BGB
wäre Ihre Kündigung demnach unwirksam. Insoweit ist erforderlich, dass Sie Ihre alleinige Geschäftsführung nachweisen oder eine Vollmacht durch die GbR an Sie ausstellen lassen.
§ 174 BGB
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
2. Ist die Kündigung fristgerecht (im Arbeitsvertrag fehlen konkrete Vereinbarungen, der GdB 60 % ist dem Arbeitgeber erst mit dem Schreiben des Anwaltes mitgeteilt, aber bisher noch nicht nachgewiesen worden.)
Die Kündigungsfrist berechnen sich nach § 622 BGB
. Danach beträgt die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen zum 15 oder zum Ende eines Kalendermonats. Insoweit war Ihre Kündigungsfrist zu kurz bemessen. Hinsichtlich der Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gilt diese als zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen.
§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
3. Sofern 1. + 2. Formfehler der Kündigung darstellen: Können diese durch eine Wiederholung der Kündigung in formgerechter Weise ausgeräumt werden ?
Ja durch eine erneute Kündigung ist insbesondere die fehlende Vollmacht zu heilen.
4. Da keine weiteren Mitarbeiter mehr beschäftigt sind, kann keine Sozialauswahl mehr erfolgen. Aufgrund der oben geschilderten Betriebsstruktur kann definitiv keine Beschäftigung mehr angeboten werden. Ist die o. g. Kündigung daher auch nach arbeitsgerichtlicher Prüfung berechtigt ?
Die Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmern bedarf nach dem Sozialgesetzbuch IX (früher: Schwerbehindertengesetz) der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (früher: Hauptfürsorgestelle).
Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die einen vom Versorgungsamt anerkannten Behinderungsgrad von wenigsten 50% haben.
Der Kündigungsschutz gilt nur für Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte, deren Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung länger als sechs Monate besteht.
Sie als Arbeitgeber müssen die Zustimmung zur Kündigung bei dem für den Standort des Betriebs zuständigen Integrationsamt beantragen. Wird die Zustimmung zur Kündigung vom Integrationsamt erteilt, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids die Kündigung erklären. Ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage des Arbeitnehmers gegen den Bescheid des Integrationsamtes haben keine aufschiebende Wirkung.
Aufgrund der Einholung einer entsprechenden Zustimmung empfehle ich, da mit einer Kündigungsschutzklage sowieso zu rechnen sein wird, die Beauftragung eines auf arbeitsrecht spezialisierten Kollegen. Dieser kann dann auch das Verfahren bei dem Integrationsamt entsprechend in die Wege leiten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen ausführlichen Überblick geben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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