Werbung mit Superlative, Hersteller und UVP

| 6. Dezember 2010 14:40 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich betreibe einen Autoteilehandel und habe 3 Fragen, die mir Google nicht konkret beantworten kann:

1.: Darf/dürfte ich einem Online- oder eBayshop sowie der zugehörigen Domain den Namen "die-besten-autoteile" geben?

Hintergrund: ich vertreibe nur Erstausrüsterware der "bekanntesten" Hersteller auf diesem Sektor, also keine No-Names, keine Importware, etc. - und von daher also TATSÄCHLICH nur das, was man gemeinhin "die besten Autoteile" nennt...so wie meine Frau für Ihr Weihnachtsgebäck nur "die besten Zutaten" verwendet...;-)

2.: Wie verhält sich das mit der Nennung von Herstellern - ist das so wie gleich im Beispiel genannt machbar?

Ich nehme als Beispiel eine Kupplung, welche ich von 3 rennomierten Herstellern in unterschiedl., bzw. variierenden, Mengen auf Lager habe. Um hier besser haushalten zu können, werbe ich einfach mit der Kupplung an sich - also ohne zunächst einen Hersteller zu nennen - und baue in die Artikelbeschreibung dann den Punkt "Herstellerinfo" ein, in dem ich darüber informiere, dass dieser Artikel immer garantiert von einem meiner 3 Toplieferanten (deren Namen ich dann nenne) kommt.

3.: Darf ich in der UVP einen "Durchschnittswert" o.ä. nennen?

Beispiel:

Die UVP der o.g. Kupplung beziffert Hersteller A mit 150,00 Euro, Hersteller B mit 155,00 Euro und Hersteller C mit 160,00 Euro - die durchschnittliche UVP wäre demnach 155,00 Euro. Darf ich dann einfach einen Infopunkt einbauen in dem ich schreibe: "UVP des Herstellers: 155,00 Euro" - oder "durchschnittliche UVP des Artikels: 155,00 Euro"...oder, wenn das mit dem Durchschnitt nicht ok ist, dann einfach "UVP mindestens 150,00 Euro?

Ich hoffe ich habe es halbwegs gut umschreiben können und würde mich über Hilfe freuen.

Vielen Dank.

6. Dezember 2010 | 17:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Zu 1) Domainname

Ich würde von der erwähnten Namensgebung abraten. Sie bewegen sich hier auf dem Gebiet der Werbung (auch der Domainname kann Werbung darstellen) und die Zulässigkeit von Werbung wird nach den Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb beurteilt.
Bei dem erwähnten Namen geht es insbesondere um vergleichende Werbung. Diese ist zwar grundsätzlich zulässig, aber nur wenn es nicht zahlreiche Ausnahmetatbestände verletzt, z.B. die Konkurrenten nicht herabsetzt oder verunglimpft.
Um solchen gerichtlichen Maßnahmen zuvor zu kommen ist es zu empfehlen nur mit nachprüfbaren Werbeaussagen vergleichend aufzutreten. So können Sie beispielsweise mit der Aussage „Größter Ersatzteilhändler in der Stadt X" werben, wenn Sie in der Stadt X nachweislich der größte Ersatzteilhändler sind. In dem von Ihnen gewählten Beispiel dürfte es schwerlich nachzuweisen sein, daß die Autoteile besser sind als z.B. vom Händler A, B oder C.
In diesem Fall riskieren Sie eine Abmahnung der Konkurrenz mit entsprechenden Kosten.

Zu 2) Herstellerinfo/Artikelbeschreibung

Zur Artikelbeschreibung vielleicht noch kurz der Hinweis, daß Sie eventuell die Zustimmung des Herstellers brauchen, falls diese Texte urheberrechtlich geschützt sind und Sie diese auf Ihrer Webseite verwenden wollen.

Wenn die Kupplungen die Sie in Ihrem Beispiel erwähnen baugleich sind sehe ich hier zunächst kein Problem. Wichtig ist in Bezug auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften insbesondere, daß der Geschäftsverkehr nicht über die Eigenschaften, oder den Hersteller der Produkte getäuscht wird.

Da der Hersteller für den Käufer selbst bei Baugleichheit meistens ein wichtiges Kaufkriterium ist müssen Sie das Angebot allerdings so aufbauen, daß zumindest vor der Abgabe der Bestellung klar ist von welchem Hersteller das Produkt ist.
Eine Ausnahme würde ich hier nur sehen wenn das Produkt wirklich von allen Herstellern absolut identisch ist – aber selbst dann mag für den Käufer die Marke noch eine Rolle spielen.
Verkauf eines Produkts „je nach Verfügbarkeit von Fa. A, B oder C" wäre daher problematisch.

Zu 3) Durchschnittlicher UVP

Auch hierin könnte man – in Anknüpfung meiner Aussagen zu Ziffer 2) – eine Irreführung des Geschäftsverkehrs sehen. Die Angabe UVP des Herstellers 155,- Euro für das Produkt des Herstellers A wäre schlichtweg falsch und daher rechtswidrig. Bei einem Durschnitts-UVP könnte ein Gericht dies als für den Käufer gleichfalls irreführen einstufen, da der Käufer den konkreten UVP des jeweiligen Produkts nicht erkennen kann. Ähnlich verhält es sich mit einem „Mindest- UVP."
Daher würde ich Ihnen raten den UVP entweder ganz zu entfernen, oder jeweils für das konkrete Produkt anzugeben.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die Direktanfrage kontaktieren. Ich bedanke mich für eine positive Bewertung.


Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rückfrage vom Fragesteller 6. Dezember 2010 | 18:54

Hallo Her Mack und vielen Dank für die freundliche Hilfe.

Zum besseren Verständnis hake ich vorsichtshalber nochmal nach:

1.: Wenn ich von Anfang an EXPLIZIT den Hersteller nenne, kann/darf ich auch dessen UVP dazu schreiben?

2.: Nenne ich, wie in der Anfrage beschrieben, zwar die Hersteller, lasse aber eine UVP weg, ist dies ok? Oder anders: ich stelle ein Angebot ein und halte irgendwann den Hinweis parat, dass der Kunde bei mir IMMER eine Kupplung von "A", "B" oder "C" erhält - und nix anderes....keinen Schrott aus Fernost o.ä., ist das in Ordnung...?

Viele Grüße
Eric Heil

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Dezember 2010 | 10:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Ja, es sollte nur der jeweils richtige UVP des konkreten Produkts angegeben werden, damit Ihnen keine Irreführung des Geschäftsverkehrs vorgeworfen werden kann.

Zu Frage 2: Ich würde zu der 1. Variante raten. Den UVP müssen Sie nicht angegeben, nur Ihren eigenen Preis. Natürlich können Sie darauf verweisen, daß Sie nur Qualitätsprodukte verkaufen und nur Produkte der Hersteller A,B oder C verkaufen. Die Produkte anderer Hersteller dürfen Sie allerdings nicht als "Schrott" bezeichnen.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2. November 2011 | 18:10

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