Aufbewahrungspflicht

21. April 2006 14:20 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetauktionen


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hab am 29.01.2006 bei ebay zwei lebensgrosse Figuren als Privatperson versteigert. Als Versandoption wurde persönliche Abholung vereinbart. Ein Herr aus Belgien hat beide Figuren ersteigert. Ich habe ihm angeboten, er kann die Figuren bei Abholung bezahlen, das wollte er aber nicht sondern wollte überweisen und der Betrag von 261 Euro ist am 5.2 auf meinem Konto eingegangen. Seitdem habe ich von dem Käufer nichts mehr gehört, ich muss die Figuren seit fast drei Monaten zwischenlagern, wobei mir auch Kosten entstanden sind. Nun meine Frage, was kann ich tun, wie lange muss ich die Figuren aufbewahren oder kann ich sie anderweitig verkaufen? Vielen Dank für die Antwort.

MfG
Chathexerl

Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte mich für Ihre Anfrage bedanken und diese wie folgt beantworten:

Um irgendetwas zu unternehmen muss sich der Schuldner im Annahmeverzug befinden.

Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. D.h. Sie müssen zur Leistung bereit sein, die Leistung dem Schuldner anbieten und der Gläubiger muß die Leistung nicht annehmen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist ein wörtliches Angebot ausreichend, wenn der Gläubiger die Leistung abzuholen hat.

Rechtsfolge des Annahmeverzuges ist, dass die Gefahr für den Untergang der Sache auf den Käufer übergeht. Der Annahmeverzug begründet aber keine Schadensersatzpflicht. Ebenso bewirkt er keine Befreiung des Schuldners. Der Annahmeverzug gibt dem Verkäufer aber die Möglichkeit die Schuld durch Hinterlegung des Schuldgegenstandes oderdurch Hinterlegung des Erlöses aus dem Selbsthilfeverkauf zum Erlöschen zu bringen.

Die Hinterlegung ist in § 372 BGB geregelt. Sie erfolgt am Amtsgericht und ist aber nur möglich, wenn es sich bei den verkauften Sachen um Kostbarkeiten handelt, die einfach aufzubewahren sind. Kostbarkeiten sind bewegliche Sachen, deren Wert im Vergleich zu deren Umfang und Ihrem Gewicht besonders hoch ist.
Ob das bei den hier erwähnten Verkaufsobjekten der Fall ist, ist fraglich. Insbesondere ist die Hinterlegung hier nicht möglich, da es keine leicht aufzubewahrende Sache ist.

Deshalb ist für sie § 383 BGB einschlägig der besagt,
dass Sie die nicht hinterlegungsfähige Sache im Fall des Verzuges des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen können und dieses Geld dann Hinterlegen können. Damit haben Sie dann Ihre Verpflichtung erfüllt.


Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung geholfen zu haben.

Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia Vetter

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER