In unserer Bekanntschaft wurde jemandem zum 1.2. die Wohnung gekündigt. Jetzt ist die Idee aufgetaucht, daß im Winter Wohnungskündigungen nicht ohne weiteres möglich seien. Ist da etwas dran?
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
Eine Kündigung im Winter ist ohne Weiteres möglich, wenn die Voraussetzungen der §§ 568 ff. BGB
vorliegen.
Unabhängig davon könnten Sie Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, wenn ein nicht zu rechtfertigende Härte vorläge, z.B. wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann, § 574 Abs. 1 und 2 BGB
.
Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Winter bzw. die kalte Jahreszeit ist allenfalls relevant für eine eventuelle Zwangsräumung.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt