Münze stellte sich als Nachprägung herraus

| 20. April 2006 08:27 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Schönen guten morgen,

folgender Sachverhalt,
ich habe eine Reichsgoldmünze über Ebay versteigert. Da ich nicht die geringste Ahnung davon hatte, stellte ich die Münze ab 1.- Euro ein.
Zu meiner Verwunderung ging sie für über 1670.- Euro an den Mann.
Nach der Abwicklung hat mcih der Käufer informiert, dass er die Münze enem Experten zeigen möchte, was natürlich sein gutes Recht ist. Es stellte sich heraus, dass es sich um eine Nachprägung handelte.
In der Auktionsbeschreibung habe ich nichts von Garantie erwähnt oder Rücknahmepflicht, auch hat sich der Käufer vor der Auktion bei mir schlau gemacht und nachgefragt.
Nun verlangt er das Geld zurück.
Wie sieht die Sachlage aus? Muss ich ihm das Geld zurück zahlen, oder ist der Kauf verbindlich?
Danke im vorraus.

20. April 2006 | 08:41

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


es wird wesentlich auf den genauen Wortlaut des Angebotes ankommen, so dass Sie mir bitte noch in einer gesonderten mail die eBay-Auktionsnummer mitteilen wollen, so dass ich das Angebot und den Text lesen kann.


Sofern Sie die Münze ohne Einschränkung als "Reichsgoldmünze" bezeichnet haben, könnten Sie damit dann -sofern im weiteren Text nichts anderes aufgeführt worden ist- eine Beschaffenheit und Eigenschaft der Münze mit zugesagt haben, die dann aber (leider) tatsächlich nicht vorliegt.

Das stellt dann einen sogenannten Mangel dar und der Käufer hat dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zu verlangen.

Dabei ist es auch irrelevant, ob Sie etwas von Garantie (was neben den obigen Rechtes wegen eines Sachmangels noch eine weitere, zuzätzliche Anspruchsgrundlage darstellen würde) oder einer Rücknahmepflicht geschrieben haben, da dieses schon gesetzlich verankert ist.

Nur wenn Sie die Gewährleistung AUSDRÜCKLICH ausgeschlossen hätten, könnte sich etwas anderes ergeben; dazu muss ich das Angebot lesen.


Etwas anderes gilt nur, wenn Sie in dem Angebot AUSDRÜCKLICH darauf hingewiesen hätten, dass Sie nicht wissen, ob es sich um eine Original oder einen Nachdruck handelt. Dann, aber auch nur dann, könnte hier ein sogenannten Hoffnungskauf vorliegen, wonach der Käufer mit dem Risiko gehandelt hat; der Kaufpreis müsste dann nicht zurückgezahlt werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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