Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Ein Anspruch gegen den Architekten besteht grundsätzlich, wenn er nicht nur zur Prüfung des Abbaus der Leichtbauwände verpflichtet war, sondern auch zur Prüfung darüber hinaus.
Parallel dazu sollte Ihnen klar sein, dass etwaige Umbaukosten evtl. sogar der Vermieter tragen müsste, denn er wäre verpflichtet, Ihnen die Räume in einem betriebsfähigen Zustand zur Verfügung zu stellen, also mit der vorgeschriebenen Belastbarkeit.
Wäre das nicht möglich, müsste der Mietvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabgewickelt werden könnte, sofern der Vermieter von Ihrer beabsichtigten Nutzung ( .. zum Betrieb einer Tanzschule ..) wusste. Hierfür wäre das Mietobjekt danach ungeeignet.
Daraus würden sich für Sie Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ergeben.
Möglicherweise würde der Architekt dies sogar einwenden, denn umgekehrt wären Sie auch verpflichtet, den Schaden möglichst niedrig zu halten.
Ihnen kann ich nur raten, den Vorgang von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Dazu müsste der Sachverhalt noch umfassender von Ihnen dargestellt werden, damit verlässliche Aussagen möglich sind. Wenn Sie mir diese zukommen lassen, bin ich gerne zur Prüfung bereit, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Im Mietvertrag steht, dass es sich um ein Bürogebäude handelt, durch uns umgebaut wird und dann zukünftig als Tanzschule genutzt wird.
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Mit zu Ihren Lasten vereinbarten Umbau ist ja wohl nur gemeint die Einteilung der Räume mit Veränderung der einen oder anderen Wand. Die Statik des Bodens wird jedoch als geeignet für eine Tanzschule vorausgesetzt, weil sie diese ja sicher nicht nachträglich "umbauen" wollten.
Ist die Statik ungeeignet – wie hier – müsste der Vermieter dafür sorgen, dass die vertragsgemässen Zustände von ihm auf seine Kosten hergestellt werden.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt