Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach erster Einschätzung, dürften die von Ihnen geschilderten Mängel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden gewesen sein. Dies hat zur Folge, dass Ihnen grundsätzlich die Rechte nach § 437 BGB
zustehen. Somit können Sie u.a. vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rücknahme des Fahrzeuges sowie Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Für den Autohändler wird es nicht reichen, wenn er sich nunmehr auf einen Privatverkauf und auf Nichtwissen der Mängel beruft. Er müsste nämlich zunächst darlegen und nachweisen, dass der Wohnmobilverkauf unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte stattfand. Gegen einen Privatverkauf spricht bereits, dass der Kaufvertrag - Ihren Angaben zufolge - im Namen der Firmeninhaberin abgeschlossen wurde. Darüber hinaus trifft dem Autohändler eine Untersuchungspflicht, wenn er einen konkreten Verdacht auf einen Fahrzeugmangel hat. Die abgelösten Tapeten hätten dem Verkäufer dazu veranlassen müssen, diesbezüglich umfassend aufzuklären und nicht lediglich auf undichte Stellen zu verweisen.
Schließlich empfehle ich Ihnen, dem Verkäufer gegenüber schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und unter Fristsetzung zur Rücknahme des Wohnmobils und zur Rückzahlung des Kaufpreises aufzufordern. Lässt der Verkäufer daraufhin die Frist verstreichen, sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen und ihn mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit beauftragen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Hallo,
ist er verplichtet das Fahrzeug abzuholen und mir meine bisherigen Auslagen z.b. Benzin für 640 km, Diesel für 320 km, Schilder für 5-Tages-Zulassung 26€, Anmeldegebür 10,50€, Versicherung 30€?
Gilt das auch, obwohl der Kaufvertrag verschwunden ist (evtl. von ihm entwendet wurde)?
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der Verkäufer ist nach wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtet, das Fahrzeug bei Ihnen abzuholen, weil nach herrschender Auffassung der Rechtsprechung der gemeinsame Leistungsort für den Rücktritt nach § 437 Nr. 2 BGB
der Ort ist, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, BGH NJW 1983, 1479
.
Die Erstattung der übrigen Kosten können Sie zwar nicht im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages ersetzt verlangen, wohl aber u.U. aus Schadensersatzgesichtspunkten nach § 437 Nr. 3 BGB
, §§ 280 ff. BGB
.
Da Sie für den Abschluss des Kaufvertrages einen Zeugen benennen können, spielt es für die vorgenannten Rechte keine Rolle, dass Sie den Kaufvertrag nicht mehr haben.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.