Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Seit 1919 sind ehemalige Adelstitel in Deutschland Bestandteile des Familiennamens, so dass beispielsweise aus "Freiherr Wernher v. Braun" "Wernher Freiherr von Braun" wurde.
Ich gehe davon aus, dass es sich hier um einen Deutschen handelt, der die Namensänderung begehrt, ansonsten kann eine öffentlich-rechtliche Änderung des Namens ausländischer Staatsangehöriger nur durch die Behörden ihres Heimatstaates erfolgen kann.
Ein Familienname eines Deutschen darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt (§ 3 Namensänderungsgesetz).
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören.
Eine Namensänderung wird dann nicht gewährt, wenn dem Namensträger der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte hat.
Die Kürze der Zeit hat es nicht zugelassen, vergleichbare Gerichtsentscheidungen zu benennen.
Eine verbindliche Aussage hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Antrages auf Namensänderung lässt sich im Rahmen dieser Erstberatung ebenfalls nicht treffen.
Die Problembereiche sind angerissen worden. Alles Weitere kann nur durch einen Gang zu einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht geklärt werden.
Insoweit hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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11. April 2006
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22:43
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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