Grundqualifikation Lkw gem. BKrFQG

8. November 2010 12:06 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Conzen

Es geht mir um folgende Fragen, bzgl. der gewerblichen Fahrzeugüberführung auf eigener Achse (Transport des Fahrzeugs durch Führen des Fahrzeugs) im Zusammenhang mit dem BKrFQG.

a.)
Betreibt eine Person gewerblichen Gütertransport, wenn diese Person als Fahrzeugführer einen LKW, der in diesem Fall das zu transportierende Gut ist, auf eigener Achse (also durch selbst fahren), gewerblich von A nach B überführt, ohne dabei im eigentlichen Sinne Güter zu transportieren?

b.)
Gesamtjährlich überführt diese Person PKW und LKW im Verhältnis 60:40 (PKW:LKW) gewerblich.
Ab welchem Verhältnis ist das Überführen von LKWs als Haupttätigkeit anzusehen?
Und gilt dabei das Verhältnis der Anzahl der überführten Fahrzeuge, oder das Verhältnis der tatsächlich gefahrenen Kilometer als Berechnungsgrundlage?

c.)
Ist diese Person verpflichtet zusätzlich zum LkW-Führerschein eine Grundqualifikation (BKrFQG) zu erwerben, wenn die gewerbliche Überführung von LKWs gesamtjährlich nicht die Haupttätigkeit ist?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts nehme ich zu Ihren Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt Stellung:

a)
Betreibt eine Person gewerblichen Gütertransport, wenn diese Person als Fahrzeugführer einen LKW, der in diesem Fall das zu transportierende Gut ist, auf eigener Achse (also durch selbst fahren), gewerblich von A nach B überführt, ohne dabei im eigentlichen Sinne Güter zu transportieren?

Grundsätzlich handelt es sich bei gewerblichen Überführungsfahrten bzw. Leerfahrten um gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 BKrFQG.

Unter Umständen greift allerdings zu Ihren Gunsten die Ausnahme des § 1 Abs 2 Nr. 4c BKrFQG. Diese Ausnahme liegt dann vor, wenn eine förmliche Inbetriebnahme im Sinne einer Erst- bzw- Wiederzulassung nach Umbau des Fahrzeugs noch nicht erfolgt ist. Maßgebliches Kriterium hierfür ist die Verwendung von Überführungskennzeichen bei der fraglichen Fahrt.

Bei einer Autovermietung hingegen sieht das BKrFQG für Leerfahrten, die der Verbringung von Fahrzeugen zum Kunden bzw. zwischen Standorten des Vermieters dienen, keine Ausnahmeregelung vor.

b+c)
Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG, wonach das BkrFQG nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung gilt, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, dürfte in Ihrem Fall nicht einschlägig sein.
Diese Regelung gilt in erster Linie für Handwerker, die zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen Werkzeuge, Ersatzteile, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffe, Geräte und sonstiges Zubehör befördern.

Abschließend sei noch erklärt:
Für die Frage, ob eine Haupttätigkeit im Sinne der Nr. 5 vorliegt ist maßgeblich, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt.

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