Sehr geehrte Ratsuchende,
so, wie Sie den Sachverhalt darstellen, hat der Rechtschutzversicherer leider zutreffend die Kostenzusage verweigert, da Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner (Verkäufer) nach Ihrem Vorbringen keine Rechte herleiten können, da es eben an der arglistigen Täuschung fehlt und die Bemerkung im Vertrag auch keine zugesicherte Eigenschaft darstellt.
Nun hat der Verkäufer, der ja seinerseits gegen "seinen Verkäufer" vorgehen könnte, Ihnen seine Ersatzansprüche angetreten, so dass Sie aus abgetretenen Recht diese Ansprüche auf Rücktritt gegen den Händler geltend machen könnten - dafür muss der Rechtsschutzversicherer aber die Kosten (leider) nicht übernehmen.
Sofern Sie ausführen, dass Sie den Prozess finanziell nicht führen können, besteht die Möglichkeit, hierfür dann die sogenannte Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass Sie dan von Zahlungen gegenüber dem Gericht, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen und Ihrem eigenen Anwalt ( NICHT der gegnerische Anwalt im Falle des Unterliegens! ) befreit wären.
Daher kann man Ihnen ernsthaft nur dazu raten, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen trotzdem zu beauftragen.
Sofern die Sache ggfs. noch außergerichtlich geklärt werden kann, sollten Sie ZUVOR beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Sie erhalten dann einen sogenannten Berechtigungsschein, so dass der Anwalt dann mit dem Amtsgericht das außergerichtliche Verfahren direkt abrechnen; für das gerichtliche Verfahren würde dann die Prozesskostenhilfe ( siehe oben ) eingreifen können.
Dieses wird aber alles im Rahmen einer individuellen Beratung zu klären sein, die in Ihrem Fall offenbar unumgänglich ist.
Denn dass der Händler hier offenbar arglistig getäuscht hat und Sie nun den daraus resultierenden Schaden haben, gibt Ihnen sehr gute Prozesschancen, sofern Sie den Sachverhalt auch beweisen können. Da Sie nun aber aus abgetretenen Recht klagen, haben Sie den großen Vorteil, dass "Ihr Verkäufer" dann auch als Zeuge zur Verfügung steht, Ihre Chancen also wirklich gut stehen.
Das alles sollte dann mit dem Anwalt noch genauer besprochen werden.
Neben dieser zivilrechtlichen Seite sollten Sie weiter auch daran denken, hier Strafanzeige wegen Betruges gegen den Händler zu stellen.
Im Falle der Verurteilung würde sich dieses auf das zivilrechtliche Verfahren positiv auswirken und könnte auch bei einer eventuellen Zwangsvollstreckung dann vorteilhaft sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Beantwortung.
Noch eine Frage zum Thema Prozesskostenbeihilfe.
Ist bei einer Inanspruchnahme ein monatliches Einkommen (minimal/maximal) vorgegeben, bezw. fest gesetzt.
Wünsche Ihnen und Ihren Kollegen schöne Feiertage.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auch davon abhängig, wieviel Unterhaltspflichtige vorhanden sind, und richtet sich dann nach der Tabelle des § 115 ZPO
( nachzulesen über die homepage, so dass ich vom Abdruck absehe ), wobei ohne alle Informationen ein genauer Wert so nicht genannt werden kann. Selbst wenn Sie die Mindestgrenze überschreiten sollten und keine Unterhaltspflichten bestehen, bedeutet dieses keineswegs, dass Sie dann keine PKH erhalten.
Denn dabei unterscheidet man zwischen der PKH ohne Ratenzahlung und der PKH mit Ratenzahlung, so dass dann ggfs. geringe monatliche Raten zu zahlen wären; bei einem Obsiegen ( zu den Chancen verweise ich auf die Erstantwort ) zahlt dann sowieso die Gegenseite.
Auch ich wünsche Ihnen frohe Ostertage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle