Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
Voraussetzung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid ist eine wirksame Zustellung.
1.
Ihr Mann (der Zustellungsadressat) wurde an Ihrer Adresse nicht angetroffen.
a)
Daher kommt eine Ersatzzustellung in der Wohnung in Betracht (§178 ZPO
).
Ihr Mann hat die Wohnung allerdings aufgegeben.
Er muss sich den äußeren Anschein, dass es sich um seine Wohnung handelt, allerdings gegen sich gelten lassen (Namensschild an Tür und Briefkasten).
Da Sie Gegner des Rechtsstreits sind, ist eine Zustellung an Sie unwirksam, § 178 Abs. 2 BGB
.
Es ist aber eine Heilung der Zustellung möglich.
b)
Oder aber die Bescheide wurden durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt, § 180 ZPO
.
Da jedoch auch Sie Zugriff auf den Briefkasten haben, ist die Zustellung unwirksam (entsprechende Anwendung von § 178 Abs. 2 ZPO
).
2.
Zustellungsmängel können jedoch geheilt werden,
Mahn- und Vollstreckungsbescheid gelten „in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem [sie] der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war [...], tatsächlich zugegangen ist." (§ 189 ZPO
).
Ein tatsächliches Zugehen ist auch der Zugang bei seinem Rechtsanwalt als seinem Bevollmächtigten.
Der Vollstreckungsbescheid ist daher nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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