Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Sie schildern, daß Sie eine doppelte Lieferung erhalten haben und fragen nach dem weiteren Vorgehen.
Es gibt keine gesetzliche Pflicht den Lieferanten zu informieren, da diese Doppellieferung in seinem Verantwortungsbereich liegt. Es gibt auch erfreulicherweise keine Pflicht für Sie den Kaufpreis für diese Doppellieferung zu bezahlen. Strafrechtlich sehe ich hier überhaupt keinen Ansatz.
Allerdings kann der Verkäufer, wenn er seinen Irrtum bemerkt, die Zuviellieferung herausverlangen –also die doppelte Leuchte -, da Sie diese Sache nicht gekauft haben.
Wenn Sie die Leuchte bereits in Gebrauch genommen haben, kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung zusätzlich zur Rückgabe der gebrauchten Sache verlangen.
Diese Ansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Bezüglich des Rücktransports: Da Sie die Doppellieferung nicht veranlaßt haben, sind Sie für einen Transport auch nicht verantwortlich. Es liegt insofern am Verkäufer einen Transport zu veranlassen. Es sollte dem Verkäufer wohl auch nicht schwerfallen einen Transportdienst wie DHL zu beauftragen, der die Ware bei Ihnen abholt.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre prägnante und zugleich das Wesentliche umfassende Antwort. Eine kurze Nachfrage hätte ich trotzdem noch. Diese bezieht sich auf § 241a (2).
Welche gesetzlichen Ansprüche meint der Gesetzgeber denn hier und trifft dieser Teilparagraf überhaupt auf den Ihnen geschilderten Sachverhalt zu.
Vielen Dank & viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
§ 241 a BGB
ist in Ihrem Fall nicht anwendbar, da die Vorschrift in erster Linie den Verbraucher vor belästigenden Vertriebsformen schützen soll, also in dem Fall, wenn der Verbraucher z.B. keinen Anlaß für eine Lieferung gegeben hat.
Falls Sie in Ihrer Frage auf die Regelung bzgl. der gesetzlichen Ansprüche abzielen: Wie erwähnt sind auch in Ihrem Fall gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, der Verkäufer kann die Zuviellieferung nach § 812ff BGB
herausfordern.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt