Sehr geehrter Fragesteller,
die Verjährung beträgt bei Nebenkostenabrechnungen grundsätzlich ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes (§ 556 Absatz 3 BGB
). Die ordnungsgemäße Abrechnung muss ihm also, wenn es das Jahr 2009 betrifft, noch im Jahre 2010 zugestellt worden sein.
Dies ist nachweislich geschehen, sodass die Nebenkostenabrechnung und die daraus sich ergebenen Ansprüche für das Jahr 2009 noch nicht verjährt sind.
Gleichgültig ist dabei wann der Mieter ausgezogen ist, da der Vermieter nicht verpflichtet ist, Teilabrechnungen zu erstellen.
3. November 2010
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18:32
Antwort
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