Verjährung Betriebs- und Nebenkostenabrechnung

| 3. November 2010 18:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine kurze Frage:
Ich bin Vermieter von ein paar Wohnungen.
Jüngst habe ich die Nebenkostenabrechnungen für 2009 zugestellt.
Ein Mieter ist zum 31.03.2009 ausgezogen.
Abrechnungszeitraum ist immer das volle Jahr, also 1.1.-31.12.
Der Mieter meint, die Nachforderung wäre verjährt, da er vor über 12 Monaten ausgezogen ist.
Ich meine, ich habe 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes Zeit, die Abrechnung zuzustellen. Ergo wäre die Forderung noch nicht verjährt.

Wer hat Recht?

Vielen Dank .

Mit freundlichen Grüßen

3. November 2010 | 18:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die Verjährung beträgt bei Nebenkostenabrechnungen grundsätzlich ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes (§ 556 Absatz 3 BGB ). Die ordnungsgemäße Abrechnung muss ihm also, wenn es das Jahr 2009 betrifft, noch im Jahre 2010 zugestellt worden sein.

Dies ist nachweislich geschehen, sodass die Nebenkostenabrechnung und die daraus sich ergebenen Ansprüche für das Jahr 2009 noch nicht verjährt sind.

Gleichgültig ist dabei wann der Mieter ausgezogen ist, da der Vermieter nicht verpflichtet ist, Teilabrechnungen zu erstellen.


Bewertung des Fragestellers 3. November 2010 | 18:35

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