Sehr geehrter Fragesteller,
es gilt zunächst der zwischen Ihnen und dem Bauträger geschlossene Kaufvertrag.
Die nicht erfüllte Erwartung, die Preise der Reihenhäuser werden sich zukünftig nicht ändern, führt nicht zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs. Dem Verkäufer steht es frei, seine Preise der Marktlage anzupassen. Eine solche Anpassung hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der bereits geschlossenen Verträge.
Die Rechtsordnung schützt nicht davor, in wirtschaftlicher Hinsicht unverteilhafte Entscheidungen zu treffen. Anhaltspunkte für eine möglicherweise relevante Irreführung durch den Verkäufer liegen nicht vor, da im Zeitpunkt der Vertragsschlusses die vereinbarten Preise wohl von allen Vertragsparteien für angemesen gehalten wurden. Es kommt aber allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
Ein Schadensersatzanspruch besteht daher nicht.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
finanzieller Schaden durch Preisreduzierung
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Vertragsrecht
Guten Tag.
Bevor ich die Frage stelle, will ich zunächst die Situation erläutern.
Wir (9 junge Familien) haben von einem sehr großen Bauträger, der zu 100% in Besitz der der Öffentlichen Hand ist (gehört einer Großstadt), jeweils ein Reihenhaus im selben Bauvorhaben erworben. Die Zeitpunkte der Erwerbung dieser neun Familien erstreckt sich von Feb. 2005 bis Dez. 2005. Das Bauvorhaben umfaßt eine Reihenhaussiedlung von 23 RH (also 14 Häuser nicht verkauft). Die Häuser waren bis Oktober 2005 fertig gestellt. Die Preise waren in einer Preisliste festgeschrieben, Verhandlungsspielraum war so gut wie nicht gegeben, trotz härtester Verhandlungen. Aufgrund der Wohnungsknappheit in dieser Stadt und dem Umland hat man jedoch kaum eine Wahl woanders zu kaufen, wenn man nicht viel mehr Geld investieren will.
Es stellte sich jedoch heraus, daß aus welchen Gründen auch immer, der Verkaufserfolg ausblieb. Wir fürchteten, daß irgendwann die Verkaufspreise reduziert werden, so daß wir für unsere Häuser zu viel bezahlt haben und der Wert unserer Häuser damit schlagartig sinkt. Ein Wiederverkauf ist damit nur mit großen finanziellen Einbußen machbar, falls der Job einen woanders hin verschlägt. Bei einem Gespräch vor einer Woche mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft äußerte ich im Beisein eines neutralen Baugutachters diese Bedenken. Der Geschäftsführer erklärte, daß eine Reduktion der Verkaufspreise nicht vorgesehen sei. Nun sehe ich heute in der Internetpreisliste des Bauträgers, daß ebendiese Häuser im Verkaufspreis zwischen 10000 und 28000 EUR reduziert wurden.
Die Häuser sind ähnlich, unterscheiden sich in Grundstücksgrößen und ggf. Zugängen zur TG sowie in der "Lage", sie haben deshalb auch nicht exakt die gleichen Preise.
Können wir eine finanzielle Entschädigung fordern, falls der Bauträger nicht auf Kulanzbasis einen Teil des von uns mehr gezahlten Preises erstattet, oder muß erst der Fall eintreten, daß man tatsächlich verkauft? Wie hoch kann die Forderung angesetzt werden?
Forderung Mangel Gebrauchtwagen Händler Reparatur
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