Sehr geehrter Fragesteller,
es ist nicht von vorneherein eine Verletzung des Arbeitsvertrages, wenn das Fahrrad mit ins Büro genommen wird, soweit der Arbeitsablauf nicht behindert wird.
Der Arbeitgeber schuldet als Hauptpflicht nur seine Arbeitsleistung.
Da es sich bei einem Büro um eine Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbStVO) handelt, gelten auch folgende Vorschriften.
§ 3a Abs. 1 ArbStVO: "Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen."
§ 4 Abs. 4 S. 1 ArbStVO: "Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können."
Liegt keine Gefährdung oder Behinderung vor, sollte dennoch das Einverständnis des Chefs eingeholt werden, denn er hat das Sagen (Weisungsbefugnis).
Offensichtlich wird das Abstellen aber geduldet und ist somit aktuell nicht vertragswidrig
Eine schriftliche Regelung ist nicht zwingend erforderlich, Weisungen könne auch mündlich erteilt werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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