mißbräuchliche Nutzung des Büros

2. November 2010 07:15 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist eine schriftliche Regelung erforderlich, um das Abstellen eines Fahrrads im Büro zu verbieten?

Eine schriftliche Regelung ist nicht zwingend erforderlich. Solange das Abstellen des Fahrrads den Arbeitsablauf nicht behindert oder eine Gefahr darstellt, ist es nicht automatisch eine Verletzung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, mündliche Weisungen zu erteilen, und es wäre ratsam, sein Einverständnis einzuholen.

Ein Mitarbeiter stellt sein Fahrrad im Büro ab.
Eine entsprechende Genehmigung des Arbeitgebers gibt es nicht. Eine entsprechendes Verbot ist nicht schriftlich formuliert.
Der Mitarbeiter beruft sich darauf, daß das Abstellen des Fahrrades im Büro nirgends schriftlich verboten ist.
Ziel ist es die Zweckentfremdung nicht zu dulden und die Frage ist: Ist eine schriftliche Reglung zwingend erforderlich oder ergibt es sich aus der Sache, aus den üblichen vertraglichen Verpflichtungen des Mitarbeiters.

2. November 2010 | 10:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

es ist nicht von vorneherein eine Verletzung des Arbeitsvertrages, wenn das Fahrrad mit ins Büro genommen wird, soweit der Arbeitsablauf nicht behindert wird.
Der Arbeitgeber schuldet als Hauptpflicht nur seine Arbeitsleistung.

Da es sich bei einem Büro um eine Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbStVO) handelt, gelten auch folgende Vorschriften.
§ 3a Abs. 1 ArbStVO: "Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen."
§ 4 Abs. 4 S. 1 ArbStVO: "Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können."

Liegt keine Gefährdung oder Behinderung vor, sollte dennoch das Einverständnis des Chefs eingeholt werden, denn er hat das Sagen (Weisungsbefugnis).

Offensichtlich wird das Abstellen aber geduldet und ist somit aktuell nicht vertragswidrig

Eine schriftliche Regelung ist nicht zwingend erforderlich, Weisungen könne auch mündlich erteilt werden.


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