§ 240 Abs 4 S.3 SGB V

6. April 2006 13:13 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Die Problematik der (Nicht-)Rückerstattung zuviel gezahlter Krankenkassenbeiträge bei fehlendem Nachweis wurde bereits erörtert.
Überwiegend wird hier § 240 Abs 4 Satz 3 SGB V zur Begründung herangezogen ( Abänderung erst ab dem Folgemonat nach dem Nachweis)
.
Gilt dieser auch für nebenberuflich selbständig Erwerbstätige ?
(Satz 3 bezieht sich auf den Nachweis nach Satz 2 und Satz 2 spricht nur von den hauptberuflich Selbständigen.)
Außerdem:
Herr Rechtsanwalt Steininger hat bei einer früheren Anfrage im Juni 2005 die Rückforderung aufgrund § 26 SGB IV für berechtigt gehalten.
Was gilt nun: nein, keine Rückzahlung § 240 Abs 4 S 3 SGB oder
ja,Rückzahlung aufgrund § 26 SGB IV ?

6. April 2006 | 14:55

Antwort

von


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78462 Konstanz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage Ihrer Angaben und nach Lektüre der Fragen des letzten Jahres ergänzend beantworten:

Nach § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V können Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 (also dem des geringeren Einkommens) nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden; diesen Text kennen Sie sicher zu Genüge.

Die Norm regelt die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Frage ist nun, ob der Ihnen ebenfalls bekannte § 26 SGB IV im Spannungsverhältnis der beiden Normen Vorrang genießt und Ihnen deshalb die bisher geleisteten Beträge zu erstatten sind:

Das Landessozialgericht Berlin hat im Falle eines hauptberuflich Selbständigen am 27.03.2002 (Aktenzeichen: L 15 KR 286/01 ) dem § 26 SGB IV den Vorzug gegeben! Die beklagte Krankenkasse wurde verurteilt, ihm für den fraglichen Zeitraum die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie den gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V geschuldeten Mindestbeiträgen zu erstatten.

Da ich Ihren Fall nicht näher kenne, ist mir eine sichere Abschätzung Ihrer Erfolgsaussichten nicht in seriösem Rahmen möglich.

Auch ich rate Ihnen daher, Ihre Unterlagen von einem im Sozialrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen; dann kann insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verjährung untersucht werden, ob eine Rechtsverfolgung Sinn macht. Meine Kanzlei steht Ihnen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2006 | 09:22

Wann würde ein etwaiger Rückzahlungsanspruch für im Jahre 2004 zuviel bezahlter Beiträge verjähren ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2006 | 15:50

Sehr geehrte Ratsuchende,

hier gilt § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV :

Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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