Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage Ihrer Angaben und nach Lektüre der Fragen des letzten Jahres ergänzend beantworten:
Nach § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V
können Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 (also dem des geringeren Einkommens) nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden; diesen Text kennen Sie sicher zu Genüge.
Die Norm regelt die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Frage ist nun, ob der Ihnen ebenfalls bekannte § 26 SGB IV
im Spannungsverhältnis der beiden Normen Vorrang genießt und Ihnen deshalb die bisher geleisteten Beträge zu erstatten sind:
Das Landessozialgericht Berlin hat im Falle eines hauptberuflich Selbständigen am 27.03.2002 (Aktenzeichen: L 15 KR 286/01
) dem § 26 SGB IV
den Vorzug gegeben! Die beklagte Krankenkasse wurde verurteilt, ihm für den fraglichen Zeitraum die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie den gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V
geschuldeten Mindestbeiträgen zu erstatten.
Da ich Ihren Fall nicht näher kenne, ist mir eine sichere Abschätzung Ihrer Erfolgsaussichten nicht in seriösem Rahmen möglich.
Auch ich rate Ihnen daher, Ihre Unterlagen von einem im Sozialrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen; dann kann insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verjährung untersucht werden, ob eine Rechtsverfolgung Sinn macht. Meine Kanzlei steht Ihnen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Wann würde ein etwaiger Rückzahlungsanspruch für im Jahre 2004 zuviel bezahlter Beiträge verjähren ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
hier gilt § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV
:
Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt