Kostenübernahme d. RS-Vers. für Strafverfahren

27. Oktober 2010 16:12 |
Preis: 35€ Historischer Preis
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Hallo,

meine Mutter hat gegen einen Schuldner (nicht zurückgezahltes Darlehen) ein Verfahren eingeleitet. Der Anwalt hat zunächst zivilrechtliche Schritte eingeleitet und nachdem klar war, dass der Schulder bereits in mehreren Fällen ein Verfahren anhängig hat wegen Betruges, hat der Anwalt meiner Mutter dann auch ein Strafverfahren eingeleitet wegen Betruges.
Die Aussage der Rechtsschutzversicherung ist nun, dass die "Strafverfolgung" Dritter bedingsgemäß nicht unter Kostendeckung steht. Alle Leistungen die im Zusammenhang mit Tätigkeiten aus dem Strafverfahren stehen, sind somit nicht abgedeckt. Weiterhin behauptet die RS-Versicherung, dass es keine RS und auch kein Versicherungspaket gibt, dass in Deutschland diese Leistungen abdeckt. Stimmt das ?
Ebenso wird von der RS-Versicherung behauptet, dass die Anschriftenermittlung der Gegenseite (hier wurden Erkundigungen über die Aktualität der uns zuletzt bekannten Adresse eingezogen) ebenfalls nicht abgedeckt ist.
Besteht in Deutschland desweiteren "grundsätzlich" eine Pflicht des Anwaltes, bei Kostendeckung die Versicherung immer über den Sachstand in Kenntnis zu setzen ?

Vielen Dank im voraus.

MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Beurteilung unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

Richtig ist, dass in den Standardrechtschutzversicherungen die aktive Strafverfolgung nicht umfasst ist. Ob es eine Versicherung gibt die dieses Risiko einzeln versichert ist mir nicht bekannt, die Stellung von Strafanzeigen ist aber nicht versichert, allenfalls im Bereich einer Nebenklage, welche bei Betrug aber ausscheidet.

Ob die Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage erstattet werden müssen richtet sich nach den Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung. Aus meiner Erfahrung gibt es aber tatsächlich Versicherungen, die diese Beträge nicht übernehmen.

Aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag ist zunächst mal der Versicherungsnehmer zu gewissen Mitwirkungspflichten sprich Obliegenheiten verpflichtet, hierzu gehört auch die vollständige und wahrheitsgemäße Information des Versicherers über alle Tatsachen den Rechtschutzfall betreffend insbesondere auch über den jeweiligen Stand. Rechtsanwälte übernehmen die Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung oft aus Kulanz, eine direkte Pflicht des Rechtsanwaltes gegenüber der Rechtschutzversicherung besteht nicht, da der Vertragspartner des Rechtsanwaltes der Mandant und der Vertragspartner des Mandanten die Rechtschutzversicherung ist.

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