Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte:
Zunächst zu den wechselseitigen Gedanken, den anderen Teil wegen einer Nötigung bzw. eines Betrugs anzuzeigen.
Ob der Verkäufer den Straftatbestand des Betrugs verwirklicht hatte, kann ich aufgrund Ihrer hierzu mitgeteilten Informationen nicht abschließend beurteilen. Denn hier kommt es auf eines der Standardprobleme der Betrugsstrafbarkeit an.
Voraussetzung für einen Betrug ist eine Täuschung über Tatsachen. Tatsachen sind aber grundsätzlich von straffreien Werturteilen abzugrenzen. Die Grenzen zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil sind fließend und ergeben sich oftmals erst aus den Gesamtumständen, insofern wäre die Kenntnis des gesamten ebay-Angebots erforderlich.
Sie wiederum haben ein Tatbestandsmerkmal der Nötigung,§ 240 StGB
, verwirklicht, nämlich die Drohung mit einem empfindlichen Übel, da Sie eine Strafanzeige in Aussicht gestellt haben (BGHSt 5, 254
).
Diese Drohung müsste aber auch rechtswidrig sein. Die Rchtswidrigkeit würde entfallen, wenn Sie einen Anspruch auf die erzwungene Handlung hätten. In solchen Fällen ist die Drohung mit einer der Sachlage entsprechenden Strafanzeige zulässig (BGHSt 5, 261
), zumal die Strafbarkeit wie oben dargelegt durchaus in Betracht kommt, von Ihnen also nicht willkürlich ins Feld geführt wurde.
Entscheidend dürfte vielmehr sein -und das betriftt auch Ihre erste Frage- ob Sie zivilrechtliche Ansprüche gegen der Verkäufer geltend machen können.
Hier muss ich mich (da ich die Maschine natürlich nicht kenne)auf Ihre Schilderung verlassen. Wenn der Verkäufer einen bestimmten technischen Zustand verspricht, muss die Machine diesem Zustand auch entsprechen. Ist dies nicht der Fall, haben Sie Gewährleistungsrechte, die sich unter Umständen zunächst darauf beschränken können, dem Verkäufer eine Nachbesserung zu ermöglichen. Es sei denn, das hätte der Verkäufer während Ihres bisherigen Kontaktes bereits abgelehnt. Aufgrund Ihrer Schilderung vom Zustand der Maschine fällt das, was der Verkäufer zugesagt und das, was er geliefert hat, so deutlich auseinander, dass Ihnen eigene Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zustehen.
Abschließend gebe ich Ihnen daher den Tip, wieder Sachlichkeit in die Diskussion zu bringen, indem Sie höflich darauf hinweisen, dass gegenseitige Stafanzeigen keine Partei weiter bringen und stattdessen doch darüber gesprochen werden sollte, wie entweder der vertraglich geschuldete Zustand der Maschine hergestellt oder Ihr Minderungsverlangen umgesetzt werden soll.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und wüsche Ihnen in dieser Sache viel Erfolg !
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Hallo und danke für die scnelle Antwort und auch für den Tipp!
Den Sätzen:" Sie wiederum haben ein Tatbestandsmerkmal der Nötigung,§ 240 StGB
, verwirklicht, nämlich die Drohung mit einem empfindlichen Übel, da Sie eine Strafanzeige in Aussicht gestellt haben (BGHSt 5, 254
).Diese Drohung müsste aber auch rechtswidrig sein. Die Rchtswidrigkeit würde entfallen, wenn Sie einen Anspruch auf die erzwungene Handlung hätten. In solchen Fällen ist die Drohung mit einer der Sachlage entsprechenden Strafanzeige zulässig (BGHSt 5, 261
), zumal die Strafbarkeit wie oben dargelegt durchaus in Betracht kommt, von Ihnen also nicht willkürlich ins Feld geführt wurde."
entnehme ich, dass ich mich nun strafbar mache wenn ich keine Strafanzeige gegen den Beteiligten stelle. Außerdem habe ich im Affekt gehandelt, da ich ziemlich erbost bin über die Angabe "Top Zustand" bei einem solchem Schrott.
Ich hoffe,dass ich Sie richtig verstehe, und nach verrstreichung der von mir gestellten Frist zur Polizei gehen kann und aufgrund der mir vorliegenden Ausdrucke der Auktion eine Anzeige gegen den Verkäufer stellen kann, und damit mir keinen Kopf mehr zerbrechen muss über das, was ich in einer e-mail geschrieben hätte?
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen dank für Ihre Nachfrage, die mir auch Gelegenheit gibt, meine Antwort noch einmal klarzustellen:
Sie machen sich nicht strafbar, falls Sie den Verkäufer nicht anzeigen. Es besteht daher kein Zwang zur Anzeige.
Auch wenn Sie verständlicherweise verärgert sind, möchte ich Ihnen vielmehr raten, sich wieder um eine sachliche Diskussion der Mängel zu bemühen.
Denn aus meiner Erfahrungen folgt auf eine Anzeige meist auch die der anderen Seite. Dann gibt es bei wechselseitigen Anzeigen meist zwei Alternativen: entweder beide werden (sehr moderat)bestraft oder beide gehen straffrei aus.
Ohne die bisherigen mails oder das Schreiben des Anwalts zu kennen, gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung vorsichtig von dem letztgenannten Ergebnis aus.
Beide Ergebnisse sind für die Beteiligten meist nicht sonderlich zufriedenstellend, zumal Sie Ihr eigentliches Ziel dann noch nicht erreicht haben: eine Maschine im versprochenen Zustand oder eine Rückzahlung zu erhalten.
Daher sollten Sie dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist (zwei Wochen) zur Mängelbeseitigung geben. Falls er darauf nicht reagiert oder dies bereits abgelehnt hat, sollten Sie erwägen, einen Anwalt in Ihrer Nähe zu bitten, Sie unter Vorlage aller Unterlagen über die weiter Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt