Angebotserstellung

4. April 2006 13:03 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ina Hänsgen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben uns von verschiedenen Bauträgern Angebote für die Erstellung einen EFH eingeholt. Dabei wurden auch Zeichungen für das Haus erstellt.
Jetzt haben wir uns für einen Bauträger entschieden. Diese Entscheidung kann ein Mitbewerber nicht akzeptieren und hat uns für die Angebotserstellung inkl. Zeichung nun eine Rechnung über 3.765,00 Euro geschickt. Dazu gibt es folgendes zu sagen: bei unserem ersten Gespräch haben wir (wir waren zu zweit) ihn gefragt, ob die Angeboterstellung etwas kostet. Dies verneinte er. Auch in den beiden Angeboten, die er erstellt hat, steht nirgends geschrieben, dass Kosten entstehen, falls der Vertrag nicht zustande kommt. Als wir ihm am Telefon sagten, dass wir uns für jemand anderen entschieden haben,war er sehr aufgebracht und hat meinen Freund angefaucht, weil er den Auftrag nicht bekommen hat, hat alles andere schlecht geredet und einem die Worte im Mund verdreht. Nachdem er gemerkt hat, dass das alles nichts nützt und wir unsere Meinung nicht ändern, meinte er nur, dann muß er eben eine Rechnung schreiben. Schliesslich wäre er Architekt und kein Bauträger. Auch das war uns nicht bewusst.
Unsere Frage ist nun, ist diese Rechnung rechtsgültig? Wie sollen wir uns nun verhalten? Wir würden gerne die Rechnung ablehnen, aber auch gleichzeitig richtig argumentieren, damit hinterher nichts gegen uns verwendet werden kann.

Vielen Dank für Ihre Hilfe im voraus.

Eingrenzung vom Fragesteller
4. April 2006 | 13:57

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Im Gesetz heißt es zum Kostenvoranschlag für einen Werkvertrag in § 632 Absatz 3 BGB : "Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten."
Danach kann der Unternehmer eine Vergütung nur verlangen, wenn er nachweist, dass er mit der Erstellung gegen Vergütung beauftragt wurde, bei Branchenüblichkeit auch in AGB. Auch wenn es sich um ein spezialisiertes Angebot handelt, das besonderen Aufwand erfordert (Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen) hat es der Unternehmer in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben; daher sind grundsätzlich auch solche Vorarbeiten nicht zu vergüten.
Wer Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, insbesondere ihn zu ihrer Erbringung auffordert, z.B. Vorplanung oder Mitwirkung bei der Finanzierung, muss in der Regel mit Vergütungspflichten rechnen, insbesondere wenn er den Vorentwurf verwertet oder die Leistung durch die Vergütung des späteren (nicht zustande gekommenen) Hauptauftrags entgolten werden sollte. Entscheidend sind für die Rechtsprechung stets die Umstände des Einzelfalls.

Wenn es also tatsächlich keine vertragliche Vereinbarung, auch nicht in AGB, hinsichtlich der Vergütung des Angebots gibt, dann hat der Architekt auch keinen Anspruch auf die Vergütung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit im Rahmen dieser Erstberatung eine erste Orientierung bieten.
Sollten Sie weitere anwaltliche Hilfe benötigen, bin ich gern bereit, Ihre rechtlichen Interessen zu vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin

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