Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Die Rundfunkgebührenpflicht für PCs ist derzeit noch immer - seit Jahren - hoch umstritten.
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts steht noch aus.
Positiv ist die folgende Entscheidung aus Ihrem Bundesland:
VG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2009, Az.: 4 A 188/09
zur (dort verneinten) Rundfunkgebührenpflicht für einen gewerblich genutzten internetfähigen PC.
Insofern würde ich an Ihrer Stelle eventuell Ihr Gerät zunächst nicht anmelden und auch gegebenenfalls Rechtsmittel gegen einen Rundfunkgebührenbescheid einlegen, falls ein solcher gegenüber Ihnen ergehen sollte.
2.
Gebührenbefreiung natürlicher Personen:
Von Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24
des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99
, 100 Nr. 5
des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104
ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches.
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes,
7. a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen derSehbehinderung;
b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,
9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45
des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben.
Möglicherweise ist hier derartiges bei Ihnen erfüllt.
Zum Thema Absetzbarkeit7Werbungskosten:
Rundfunkgebühren, die der Steuerpflichtige z. B. für ein Autoradio aufgewendet hat, sind als Werbungskosten absetzbar . Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein Radio in einem ausschließlich beruflich genutzten Kraftfahrzeug handelt.
(Urteil FG Düsseldorf v. 05.07.2000, 15 K 303/98
E)
3.
Fernseh- und Radiogeräte sind anmeldepflichtig.
Ausnahmen existieren wie folgt:
Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten
1. in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist;
2. als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden.
Diese Gebührenfreiheit gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an.
Es kommt also auf die Unterscheidung "Privat" - "Gewerblich" an.
Insofern scheint mir aber hier vor dem Hintergrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts mehr als eine Erstberatung notwendig, ich bitte insofern um Ihr Verständnis. Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist heute eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen, die sich leider für PCs als neuartige Rundfunkgeräte ausspricht.
Die weiteren Konsequenzen sind abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt