Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Unrichtige oder unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO
vorzulegenden Verzeichnissen werden genau wie Verletzungen der Auskunftspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
behandelt und stellen einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO
dar. Schließlich sollen die Gläubiger und das Gericht durch vollständige und korrekte Verzeichnisse in die Lage versetzt werden, sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Regelmäßig wird es schwierig sein, den Versagungsgrund aus der Welt zu schaffen. Mit der Behauptung, den Überblick verloren zu haben, wird der Schuldner nicht gehört. Es müssen daher triftige Gründe vorliegen, damit eine grob fahrlässige Pflichtverletzung nicht angenommen wird.
Nach § 7 InsO
findet gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde statt. Diese Regelung eröffnet die Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidungen des Landgerichtes. Damit ist dieses Rechtsmittel im Sinne des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
im Gesetz ausdrücklich bestimmt. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4
i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO
binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Sie ist mittels Einreichung einer Beschwerdeschrift beim BGH einzulegen und kann wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt erfolgen, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO
.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit sind sehr eng.
Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen ist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO
a. F. durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des Bundesgerichtshofs erfolgt sind.
vielen dank. nur 2 kurze fragen dazu:
wird das insolvenzverfahren nun automatisch aufgehoben, wenn ja, wann?
haette ich ggf. vor dem bgh anspruch auf prozesskostenbeihilfe?
Sehr geehrter Fragesteller,
die insolvenzrechtliche Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, vgl. § 575 Abs. 5
iVm. § 570 Abs. 1 ZPO
. Daher ist die Entscheidung des Landgerichts zu vollziehen.
Prozesskostenhilfe kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt werden. Sie wird gewährt, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO
.