Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre online-Anfrage möchte ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten:
Sie werden zwar grds. Ihren Kautionsrückzahlungsanspruch unter der Voraussetzung, dass dieser fällig ist, gegen die titulierte Forderung aufrechnen können. Die bereits eingeleitete Zwangsvollsteckung werden Sie hingegen dadurch nicht verhindern können, falls der Gläubiger seinen Auftrag nicht freiwillig zurückzieht. Denn materielle Einwände gegen einen titulierten Zahlungsanspruch, zu denen die Aufrechnung zählt, können nur durch Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO
geltend gemacht werden. Der Grund hierfür ist, dass das Vollstreckungsverfahren ein streng formales Verfahren ist und der Gerichtsvollzieher lediglich zu prüfen hat, ob die „formalen“ Voraussetzungen der Zwangsvollsteckung (Titel, Klausel, Zustellung) gegeben sind, nicht aber ob der Anspruch zu Recht besteht.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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