Vorläufig vollstreckbar, mit eibehaltener Kaution verrechenbar?

27. März 2006 21:48 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,

ich habe eine frage. habe ein urteil vom AG erhalten das einen zahlungsanspruch und einen räumungsanspruch enthält. ich bin in beiden unterlegen. es wurde zwischenzeitlich berufung eingelegt. die höhe des zahlungsanspruches unterschreitet 1250 euro und ist somit ebenfalls gem § 708 Ziffer 11 vorläufig vollstreckbar.

die wohnung habe ich bereits geräumt, der vermieter hat aber meine 800 euro kaution nicht ausgezahlt. kann ich die kaution nun mit dem zahlanspruch verrechnen? die kaution wurde dem dem neuen vermieter (kläger) vom alten vermieter, der die wohnung verkauft hatte, einfach in bar übergeben und nicht ordhungsgemäß vom privatvermögen getrennt angelegt. hiergegen habe ich bereits protestiert.

wenn ich das verrechnen kann, was ist wenn der kläger später nun behauptet, er hat die kaution aus anderen gründen einbehalten?

die zwangsvollstreckung wurde bereits beauftragt, eine kontoverbindung bislang aber vom kläger gar nicht benannt.

wenn es verrechenbar ist, wie soll ich dem gerichtsvollzieher das am besten klar machen? kann der sich quer stellen?

ich bitte um eine antwort bis heute, den 27.03.05, 23:59 uhr, ansonsten kann ich morgen für lau auch meinen anwalt fragen. nach diesem zeitpunkt wünsche ich KEINE beantwortung mehr, ich werde dann auch nicht mehr zahlen.

grüße

27. März 2006 | 23:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre online-Anfrage möchte ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten:

Sie werden zwar grds. Ihren Kautionsrückzahlungsanspruch unter der Voraussetzung, dass dieser fällig ist, gegen die titulierte Forderung aufrechnen können. Die bereits eingeleitete Zwangsvollsteckung werden Sie hingegen dadurch nicht verhindern können, falls der Gläubiger seinen Auftrag nicht freiwillig zurückzieht. Denn materielle Einwände gegen einen titulierten Zahlungsanspruch, zu denen die Aufrechnung zählt, können nur durch Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden. Der Grund hierfür ist, dass das Vollstreckungsverfahren ein streng formales Verfahren ist und der Gerichtsvollzieher lediglich zu prüfen hat, ob die „formalen“ Voraussetzungen der Zwangsvollsteckung (Titel, Klausel, Zustellung) gegeben sind, nicht aber ob der Anspruch zu Recht besteht.

Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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