Sehr geehrter Fragestellerin,
wenn Ihre Vermieterin insolvent würde und die Kaution nicht getrennt von ihrem sonstigen Vermögen gelagert hat, wäre es möglich, dass sie nicht an die Kaution kommen. Dies wäre allerdings eine Straftat der Vermieterin, und Sie könnten die Kautionsforderung als solche aus unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren anmelden, so dass diese von der Restschuldbefreiung nicht erfasst wird. Wenn Ihre Vermieterin aber nach der Insolvenz nicht mehr wirtschaftlich Fuß fasst, wäre es möglich, dass Sie die Kaution nicht erhalten.
Sie können Verzugszinsen in Höhe von aktuell gut 4 % verlangen, ggf. auch höhere Zinsen, wenn Sie z..B. Ihr Konto überziehen mussten und Ihr Dispo höher ist. Ein immaterieller Schaden wird aber gemäß § 253 BGB
nur in bestimmten Fällen ersetzt, zu denen die Nichtzahlung eines Geldbetrags nicht gehört. Sie können daher kein Schmerzensgeld für die nicht angetretene Reise verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.09.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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