Rechtsfolge unwirksame Kündigung einer privaten Krankenversicherung

28. September 2010 22:15 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Worauf habe ich Rechtsanspruch wenn ich meine private Krankenversicherung kündige und 4 Wochen später diese Kündigung nicht mehr wünsche ?
Erhalte ich wieder Versicherungsschutz in allen von mir gekündigten Tarifen (Stationär, Ambulant, zahn, Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, Pflegetagegeld etc.) ?
oder darf mein alter Krankenversicherer mir den Versicherungsschutz in den ehemals versicherten Tarifen verweigern ?
Muss ich erneut Gesundheitsfragen beantworten ?
Darf mein alter Krankenversicherer jetzt Risikozuschläge verlangen ?
Ich will sicher sein, das mir mein jetziger Versicherungsschutz nicht verloren, wenn mein Antrag auf neuen Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer abgelehnt wird !
Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe !

28. September 2010 | 22:40

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Wenn Sie die Krankenversicherung rechtswirksam kündigen, können Sie diese Kündigung nicht mehr rückgängig machen, es sei denn, die Versicherung ist damit einverstanden. Eine "Rücknahme" ist nichts anderes, als ein Angebot, den Vertrag über den Ablauf hinaus zu verlängern, das kann der Versicherer annehmen oder auch nicht. Für Sie heißt das, dass der Versicherer, wenn er nicht damit einverstanden ist dass die Kündigung zurückgenommen wird, Sie zwar im Basistarif wieder (neu) versichern muss, weil es sich bei der Krankenversicherung mittlereile um eine Pflichtversicherung handelt, nicht jedoch in den bisherigen Tarifen und dass der Versicherer nach Risikoprüfung auch Zuschläge verlangen oder Sie nur mit Ausschlüssen zu einem anderen als dem Basistarif wieder aufnehmen kann.

Ich würde daher dringend empfehlen, von einer Kündigung solange Abstand zu nehmen, bis Sie von einem anderen Versicherer eine Deckungszusage haben. Das ist eine vollkommen normale Vorgehensweise, es macht grundsätzlich keinen Sinn, eine Versicherung zu kündigen, solange man keine neue hat.

Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.


ANTWORT VON

(106)

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