Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Hinsichtlich der Kündigungsmöglicheit bedarf es eines Blickes in die allgemeinen Geschäfts- und Versicheurungsbedingungen, um die Wirksamkeit einer solchen beurteilen zu können.
Eine außerordentliche Kündigung aufgrund wichtigen Grundes dürfte bei der von Ihnen vorgetragenen Nachfrage wohl nicht möglich sein.
Hinsichtlich des während einer bisherigen Laufzeit von zwei Jahren nicht vorhandenen Rückkaufswertes ist durchaus nicht unrealistisch, wobei Sie sich die Ermittlung dessen transparent machen lassen sollten.
Sie sollten ggf. mit Hilfe des Gerichtes eine Berechnung des Rückkaufwertes besorgen, da sich in dem Bereich insbesondere bei Lebensversicherungen in letzter Zeit einiges getan hat.
Hinsichtlich der Kosten etc. sollte man sich auch intensiv mit den allgemeinen Bedingungen auseinander setzen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung auch im Hinblick auf Ihren Einsatz weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
An welches Gericht (Land-, Sozial- oder Amtsgericht) und welche Stelle kann ich mich hier wenden?
Vielen Dank
V. Wiele
Sehr geehrte Ratsuchende,
da der Maximalbetrag, den Sie bei einer etwaig rechtsgültigen Kündigung zurückfordern können, wohl unter EUR 5.000,00 liegen wird, wird das Amtsgericht zuständig sein.
Ab EUR 5001,00 wird das Landgericht seine Zuständigkeit erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt