Ausgleich Urlausbanspruch ehemalige Mitarbeiterin bei Veräußerung

| 11. September 2010 12:27 |
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Vertragsrecht


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Im Kaufvertrag eines Betriebes wurde festgehalten: ...Der Verkäufer wird seine Mitarbeiter auffordern, den ihnen zustehenden Jahresurlaub, den Zeitraum 2008 betreffend, bis zum Übergabestichtag in Natur zu nehmen. Gegebenenfalls zum Übergabestichtag noch bestehende Urlaubsansprüche wird der Verkäufer abgelten...

Zeitpunkt der Übernahme: 31.03.2009. Anzahl der betreffenden Mitarbeiter: 2. Urlaub 2008 wurde ganz genommen.

Der Steuerberater des Käufers schickte diesem am 23.4.10 ein Fax, in dem die Urlaubsansprüche für beide Mitarbeiter für die ersten 3 Monate in 2009 quantifiziert sind. Mitarbeiter 2 nahm jedoch erwiesenermaßen schon seinen 2009er Urlaub. Der Rechtsanwalt des Käufers klagt nun die Ansprüche des Mitarbeiters 1 ein, mit eigener Kostennote von 155,30 €, mit der Begründung, dass der Verkäufer der Aufforderung seines Mandanten, den Urlaubsanspruch abzugelten, bisher nicht nachgekommen wäre, dies in einem normalen Brief (kein Einschreiben).

Zum einen geht die Verkäuferseite davon aus, dass auch Mitarbeiter 1 seinen 2009er Urlaub in den ersten 3 Monaten nahm, Mitarbeiter 1 bestreitet dies jedoch. Schriftliche Aufzeichnungen wurden auf beiden Seiten nicht gemacht.

Zum anderen war das genannte Fax, in dem von Ansprüchen beider Mitarbeiter ausgegangen wurde, das einzige, was der Verkäufer vom Mandanten überreicht bekam. Das Fax war inhaltlich nicht korrekt, da auch von Ansprüchen des Mitarbeiters 2 ausgegangen war, und nicht an den Verkäufer gerichtet (sondern allein an den Käufer).

Muss der Urlaubsanspruch abgegolten werden, wenn der alte Eigentümer der Überzeugung ist, dass dieser schon genommen wurde ? Sind überhaupt die Rechtsanwaltsgebühren berechtigt, da an den Verkäufer ja bisher kein korrigiertes Schreiben ging?

Mitarbeiter 1, schied zum 1.8.10 aus dem Unternehmen aus und ist nun arbeitssuchend gemeldet. Dieser befindet sich in psychologischer Betreuung ( 2x die Woche ).

11. September 2010 | 12:45

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Muss der Urlaubsanspruch abgegolten werden, wenn der alte Eigentümer der Überzeugung ist, dass dieser schon genommen wurde?

In der Regel ist es auch üblich, dass Urlaubstage aus dem laufenden Jahr bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden können.

Soweit hier vertraglich vereinbart war, dass die offenen Urlaubstage aus 2008 bis zum 31.03.2009 genommen werden sollen, steht dem also erstmal nichts entgegen.

Wenn die betreffenden Arbeitnehmer den Urlaub schon aufgebraucht haben, besteht keine Verpflichtung mehr, dass dieser zu gewähren oder abzugelten ist.

In erster Linie müssen die Arbeitnehmer nachweisen, dass der Urlaub noch offen ist und sie einen Anspruch auf diesen haben.

Soweit der Arbeitgeber – sei es der neue oder der alte – aber keine Aufzeichnungen über den Urlaub haben, kann auch nicht widerlegt werden, dass der Urlaubsanspruch noch besteht.

Im Ergebnis muss also wohl davon ausgegangen werden, dass die Urlaubsansprüche erledigt sind und die Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr haben und daher auch der Anspruch des Käufers ins Leere geht.


Frage 2: Sind überhaupt die Rechtsanwaltsgebühren berechtigt, da an den Verkäufer ja bisher kein korrigiertes Schreiben ging?

Die Rechtsanwaltskosten können als Schadenersatz geltend gemacht werden. Dazu muss aber auch erst eine schadensersatzbegründende Situation gegeben sein.

Hier käme z.B. in Betracht, die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend zu machen, dazu muss aber Verzug des Verkäufers vorliegen. Dieser muss also mit der Gewährung der Urlaubsansprüche in Verzug geraten sein. Soweit dies der Fall ist, sind auch die Rechtsanwaltskosten ersatzfähig.

Meines Erachtens ist aber gerade eine solche Verzugssituation noch nicht eingetreten, da die Urlaubsansprüche noch nicht geklärt sind und der Käufer den Verkäufer offensichtlich auch noch nicht in Verzug gesetzt hat.

Nach dem derzeitigen Stand sind die Rechtsanwaltskosten also noch nicht ersatzfähig.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 11. September 2010 | 13:01

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