Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Ausschließlich wird das Ziel verfolgt, eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Rechtsproblems aufgrund der Ihrerseits mitgeteilten Informationen zu geben.
Ihre Anfrage darf ich sodann unter Berücksichtigung der mitgeteilten Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Für gemeinsame Schulden, die bereits vor der Trennung gemacht wurden gilt, dass gegenüber dem Gläubiger beide Ehegatten als Gesamtschuldner für die volle Summe haften. Der Gläubiger kann sich dann aussuchen, welchen der Schuldner er auf Zahlung in Anspruch nimmt. Bei einem gemeinsamen Kreditvertrag, aber auch bei einem gemeinsamen Mietvertrag, welchen beide Ehegatten unterschrieben haben, kann die Bank bzw. der Vermieter Rückzahlung sowohl von der Ehefrau als auch vom Ehemann verlangen. Unabhängig bei der Forderung der Miete ist, ob einer der Ehegatten bereits ausgezogen ist. Keiner der beiden Ehegatten kann somit gegenüber der Bank oder dem Vermieter einwenden, er schulde bloß die Hälfte.
In der Folge bedeutet dies, dass die vollständige Summe jedoch insgesamt nur einmal gefordert werden kann. Hat also einer der Ehegatten den vollständigen Betrag gezahlt, braucht der andere Ehegatte, und damit ihre getrennt lebende Ehefrau dem Gläubiger nichts mehr zahlen, da die Schuld bereits erfüllt ist.
Das Verhältnis der Ehegatten untereinander ist von dem Verhältnis gegenüber der Bank und dem Vermieter zu unterscheiden. Grundsätzlich verhält es sich so, dass im Innenverhältnis jeder der Ehegatten die Schuld zur Hälfte zu tilgen hat. Haben Sie als Ehemann die gesamte Schuld allein gezahlt, können Sie im Innenverhältnis die Hälfte von Ihrer getrennt lebenden Ehefrau ersetzt verlangen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Ausgleichspflicht ihrer getrennt lebenden Ehefrau jedoch erst für die Zeit ab der Trennung besteht.
Von der Ausgleichspflicht kann es aber auch Ausnahmen geben. Im Innenverhältnis kann ihre Ehefrau verpflichtet sein, die gemeinsame Schuld allein zu tragen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der Ehegatten allein die Vorteile aus dem Schuldverhältnis zieht.
10. September 2010
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09:58
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Kauffels
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