Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Da Sie bereits eine Ladung zur Hauptverhandlung bekommen haben, wurde offensichtlich Anklage gegen Sie erhoben (oder aber Sie haben gegen einen erneuten Strafbefehl Einspruch eingelegt). Leider teilen Sie nicht mit, um was für einen Tatvorwurf es sich handelt. Hiervon kann der Ausgang der Hauptverhandlung entscheidend abhängen.
Sollte es sich um einen Vorwurf wegen einer einschlägigen Tat handeln (also erneut Betrug), dann dürften Sie - je nach Höhe des angerichteten Schadens und des Maßes der kriminellen Energie - im Falle einer Verurteilung mit einer ganz empfindlichen Strafe zu rechnen haben. Sie sind bereits einschlägig vorbestraft, ein Richter wird annehmen, dass Sie durch Ihre bisherigen Verurteilungen nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten wurden. Ich würde nicht zwangsläufig auf eine Bewährungsstrafe spekulieren. Von einer einfachen Geldstrafe bis zu einer Haftstrafe ohne Bewährung ist alles drin. Ohne die Akte genau zu kennen, kann ich Ihnen jedoch hierzu keine weitere verbindliche Auskunft geben. Es würde sich angesichts der hohen Bedeutung der Angelegenheit für Sie lohnen, einen Strafverteidiger mit der Angelegenheit zu betrauen. Richten Sie sich bitte jedoch gleich darauf ein, dass ein solcher nur gegen Vorschuss tätig werden dürfte. Bei dieser Gelegenheit möchte ich erwähnen, dass ich davon ausgehe, dass Ihr Einsatz in Höhe von EUR 35,00 tatsächlich von Ihnen bezahlt wird, da andernfalls ein erneuter Betrug vorläge, den ich nur ungern zur Anzeige bringen möchte.
Ob Sie durch neue Anzeigen wegen zurückliegender Taten erneut Ärger zu befürchten haben, spielt für die Frage der Gesamtstrafenbildung eine Rolle und bemisst sich danach, ob diese alten Taten bereits bei einer Ihrer früheren Verurteilungen hätten Berücksichtigung finden müssen oder ob diese neu angezeigten Taten zeitlich nach den bereits abgeurteilten Taten stattgefunden haben.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist rein privatrechtlich als Vorstufe zum Verbraucherinsolvenzverfahren zu sehen und hat auf die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes keinen Einfluss. Bitte beachten Sie jedoch, dass Forderungen aus unerlaubter Handlung (und hierzu gehört der Betrug) sowie Ihre verwirkten Geldstrafen ohnehin nach § 302 Insolvenzordnung (InsO
) von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mein Büro gerne kontaktieren und wir besprechen die Angelegenheit in Ruhe.
Mit freundlichen Grüßen
sehr geehrter herr rechtsanwalt
ich habe keinen einspruch eingelegt es handelte sich immer um warenkreditbetruges. die anzeigen und die strafbefehle kamen immer kurz hintereinander. wie soll ich mich den morgen bei der verhandlung verhalten um milde verurteilt zu werden???? ich habe bis jetzt auch alle drei jahre eine neu eidasstattliche versicherung abgeben muessen
vielen dank für ihre schnelle antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Bitte nehmen Sie es mir nicht übel, aber ohne den Akteninhalt zu kennen, kann ich Ihnen unmöglich einen sinnvollen Rat geben, wie Sie sich morgen (!) zu verhalten haben. Es hätte sich angeboten, ein paar Tage früher Rechtsrat einzuholen, damit der beauftragte Rechtsanwalt noch Akteneinsicht hätte nehmen können. Der Rat ist ja unter anderem davon abhängig, ob Sie unschuldig sind oder nicht …
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort habe geben können und wünsche Ihnen für die morgige Verhandlung alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen