Sehr geehrter Ratsuchender,
auch wenn es Ihnen nicht gefallen wird: Sie werden das Geld zurückzahlen müssen:
Sicherlich haben Sie keine Garantie abgegeben. Aber Sie haben leider daneben erklärt, dass es sich um ein Werk dieses Künstlers handeln soll.
Und neben der selbständigen Garantie haben Sie damit eine Beschaffenheit zugesagt, an der er offenbar fehlt.
Dann greift aber § 434 BGB
ein. Aufgrund dieses Mangels (kein Werk des Künstlers) kann der Käufer dann auch sein Geld Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Gemäldes verlangen.
Dem sollten Sie auch nachkommen, da Sie sonst in einem Rechtsstreit unterliegen würden.
Das Kunsthaus hat sich geschickt aus der Haftung geschlichen. Denn mit der Formulierung "veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen" ist keine eigenständige Verpflichtung verbunden, einen eigenen Experten mit der Prüfung zu beauftragen.
Eine bedauerliche Entwicklung, die sich aber an der Gesetzeslage orientiert. Und die kann ich nicht ändert.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Der Käufer hat die Fälschung erst nach 2 Jahren bemerkt.
Ist das dann bereits verjährt ??
Sehr geehrter Ratsuchender,
es gilt dabei § 438 BGB
, so dass die Verjährung durchaus eingetreten sein könnte.
Dieses sollte anhand der genauen Daten individuell geprüft werden. Dabei wird ee wirklich auf die genauen Daten ankommen; sind mehr als zwei Jahre vergangen, wird die Verjährung eingetreten sein.
Die Verjährung stellt aber eine Einrede dar. Sie müssen sich also darauf ausdrücklich berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle