Rechnung von Industrie- und Handelskammer rueckwirkend

| 14. März 2006 09:09 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


10:30

Ich bin seit 10.2001 selbststaendig und mit der Gewerbeanmeldung ja auch bei der Industrie- und Handelskammer (zwangsweise) gemeldet.

Ich habe seit dieser Zeit KEINE Rechnung oder Zahlungsaufforderung erhalten. Nun bekomme ich einen Beitragsbescheid für die Jahre 2002, 2003, 2004 und eine vorlaeufige Veranlagung fuer 2006, insgesamt ueber 231,14 €!

Ist das so richtig? Gibt es da nicht auch eine Verjaeherungsfrist?

14. März 2006 | 09:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Die gegen Sie festgesetzten Beiträgen erscheinen diesseits nicht verjährt zu sein.
Denn IHK-Beiträge verjähren hinsichtlich ihrer Festsetzung erst nach vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in welchem die Beiträge entstanden sind, zu laufen. Der Beitrag für das Jahr 2002 muss demnach bis spätestens Ende des Jahres 2006 seitens der IHK gegen Sie festgesetzt werden, um nicht verjährt zu sein, dies ist geschehen.

Mein Ergebnis möchte ich wie folgt begründen: die Verjährung von IHK-Beiträgen richtet sich gemäß § 3 Absatz 8 IHKG (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) nach den Vorschriften der AO (Abgabenordnung).
Die Festsetzungsverjährung richtet sich nach §§ 169 ff. AO . Gemäß § 169 Absatz 2 Nr. 2 AO beträgt diese vier Jahre. § 169 Absatz 2 Nr. 1 AO ist nicht einschlägig, da die IHK-Beiträge nicht einer Verbrauchssteuer (z.B. Umsatzsteuer) ähnlich sind.
Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 170 Absatz 1 AO . Danach beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Beiträge entstanden sind. Das ist für die Beiträge des Jahres 2002 der Ablauf des Kalenderjahres 2002.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2006 | 10:21

Vielen Dank schon einmal fuer die schnelle Beantwortung.

D. h. aber letztendlich, ich muss bezahlen, obwohl vorher keine Rechnungsstellung erfolgte? Es besteht keine Moeglichkeit einen Einspruch zu erheben?



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. März 2006 | 10:30

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass dies bedeutet, dass Sie zahlen müssen.
Die Anprüche gegen Sie sind nicht verjährt. Sie sind also trotz der "späten Rechnungsstellung" (zumindest bezüglich der Verjährung) wirksam.
Dies gilt allerdings lediglich hinsichtlich der von Ihnen angefragten Verjährung. Inwiefern die Beiträge ansonsten wirksam sind, kann manges entsprechender Informationen nicht beantwortet werden.

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