Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann und dieses Medium dazu dient, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, keinesfalls aber die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen kann und will.
Ihre Bedenken zum Umzug der gemeinsamen Tochter und dem damit verbundenen Schulwechsel kann ich sehr gut nachvollziehen, da es eine besondere Entscheidung ist, die das Leben Ihrer Tochter nachhaltig prägen kann.
Ein Elternteil kann diese Entscheidung ohne die Zustimmung des anderen Elternteiles nicht treffen. § 1687 BGB
regelt, dass beide Eltern auch während der Trennungszeit über die Belange des Kindes gemeinsam entscheiden müssen. Können sich die Eltern nicht einigen, so kann auf Antrag einem Elternteil durch das Gericht die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen werden.
Da die Schulferien in Baden-Württemberg bzw. Bayern bald enden und somit schnell eine Entscheidung herbeigeführt werden muss, rate ich Ihnen an, kurzfristig einen Kollegen vor Ort zu beauftragen. Hier ein Link mit deutschsprachigen Kollegen in Instanbul:
http://www.istanbul.diplo.de/Vertretung/istanbul/de/04/Hilfe__in__Notfaellen/Rechtsanwaltsliste__Istanbul__DD,property=Daten.pdf
Aufgrund internationaler Zuständigkeit wäre, soweit keine Einigung erzielt werden kann zwischen Ihnen als Eltern, das örtliche Gericht in der Türkei für das Verfahren zuständig.
Da Ihre Tochter bereits 17 Jahre alt ist und somit kurz vor der Volljährigkeit steht, ist sie bei der zu treffenden Entscheidung mit einzubeziehen. Versuchen Sie nochmals gemeinsam mit Ihrem Ehemann und der Tochter eine Lösung für das letzte Schuljahr zu finden. Sollte dies scheitern, müssten Sie ein Eilverfahren in der Türkei einleiten und sich die Aufenthaltsbestimmung und die Schulfürsorge für Ihre Tochter übertragen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht